Gesetz Nr. 49/2026 schafft einen eigenständigen Erwerbsweg aufgrund der Ehe. Bei Erfüllung der Integritäts- und Sicherheitsanforderungen ist der Erwerb nach vier Jahren registrierter Ehe unabhängig vom Wohnsitz, nach drei Ehejahren und mindestens einem Jahr Wohnsitz in Albanien oder nach zwei Ehejahren bei mindestens einem gemeinsamen Kind möglich.
Bei der Einbürgerung im Staatsinteresse werden nur Alter, Sprach- und Geschichtskenntnisse sowie die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen. Der zuständige Minister muss das besondere Staatsinteresse feststellen, unterstützen und gegenüber dem Präsidenten gewährleisten; Verfahren, Nachweise, Sicherheitsprüfungen und eine besondere Prüfbehörde werden durch Ministerratsbeschluss geregelt.
Ausländische Staatsangehörige, die die albanische Staatsangehörigkeit außerhalb des gewöhnlichen Einbürgerungswegs anstreben, und ihre Berater. Die Bestimmung richtet sich an Personen von Rang in Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft oder Sport, doch die Formulierung "besondere nützliche Umstände" ist weiter als diese Aufzählung.
Der gewöhnliche Einbürgerungsweg bleibt unberührt; er erfordert weiterhin den gesetzlichen Zeitraum ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts nebst den übrigen Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 113/2020.
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 116 am 5. Juni 2026 und 15 Tage nach der Veröffentlichung, am 20. Juni 2026, in Kraft getreten.
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