Gesetz Nr. 78/2026 schafft einen albanischen Rechtsrahmen für die Europäische Gesellschaft (SE). Eine beim Nationalen Unternehmenszentrum eingetragene SE ist eine Aktiengesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und einem Mindestkapital von 120.000 EUR; Satzungssitz und Hauptverwaltung müssen in Albanien liegen.
Das Gesetz regelt Gründung, grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung, Holding-SE und Umwandlung, Leitung, Arbeitnehmerbeteiligung, Gläubiger- und Aktionärsschutz, Rechnungslegung und Auflösung. Der nationale Rahmen tritt mit dem EU-Beitritt außer Kraft.
Ausländische Konzerne mit albanischen Aktivitäten oder mit entsprechenden Absichten — insbesondere solche, die andernorts in Europa bereits eine SE nutzen oder erwägen. Ebenso relevant für albanische Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Umstrukturierung erwägen, und für jeden Mandanten, der die Rechtsform für eine mehrstaatliche Struktur abwägt.
Die praktische Verfügbarkeit der Rechtsform hängt von den Gegenseitigkeits- und Teilnahmeregelungen des Gesetzes ab, da Albanien noch kein EU-Mitgliedstaat ist.
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 173 am 6. August 2026 und 15 Tage nach der Veröffentlichung, am 21. August 2026, in Kraft getreten.
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