Gesetz Nr. 42/2026 ersetzt Gesetz Nr. 66/2016 und gleicht den allgemeinen albanischen Dienstleistungsrahmen vollständig an die Richtlinie 2006/123/EG an. Es regelt Genehmigungssysteme, verbotene und zu prüfende Anforderungen, elektronische Verfahren, eine einheitliche Anlaufstelle, Dienstleistungsqualität und Verwaltungszusammenarbeit.
Es gilt für Anbieter mit Niederlassung in Albanien oder einem EU-Mitgliedstaat, enthält jedoch ausdrückliche Ausnahmen, unter anderem für Finanz-, Verkehrs-, Gesundheits- und audiovisuelle Dienstleistungen, Glücksspiel, Leiharbeit, private Sicherheit, Notare und Gerichtsvollzieher; Steuern sind ausgenommen. Die in Artikel 41 genannten grenzüberschreitenden und EU-bezogenen Vorschriften gelten ab EU-Beitritt oder früher aufgrund eines Abkommens oder der Gegenseitigkeit.
Dienstleistungserbringer jeder Art mit Sitz in Albanien oder mit Leistungen nach Albanien, ob albanisch oder in ausländischer Hand. In der Praxis am stärksten betroffen sind regulierte und freiberufliche Dienstleistungen, Beratung, Bau und verwandte Gewerke, Tourismusdienstleistungen sowie jede Tätigkeit, die derzeit einer Erlaubnis, Genehmigung oder Registrierung unterliegt.
Betroffen sind ferner die Genehmigungsbehörden selbst, deren Genehmigungsregelungen an den Anforderungen der Richtlinie an Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu messen sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 102 am 18. Mai 2026 und 15 Tage nach der Veröffentlichung, am 2. Juni 2026, in Kraft getreten.
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