Gesetz Nr. 83/2026 verlangt vor Genehmigung einer Baugenehmigung für Beherbergungsbetriebe eine vorläufige Kategorisierungsbescheinigung und ändert die Klassifizierungspflichten im Betrieb. Beherbergungsbetriebe müssen bestimmte Gästedaten elektronisch erfassen; Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe müssen kommunale Abfallregeln einhalten.
Der Ministerrat kann Bauarbeiten in Tourismusgebieten saisonal aussetzen; Genehmigungsfristen müssen die Aussetzung berücksichtigen. Strandstationen müssen den freien Zugang zur Küste gewährleisten. Verstöße werden mit 2.000.000 ALL für Baukriterien bzw. 200.000 ALL für die Behinderung des Strandzugangs geahndet.
Hotel-, Beherbergungs- und Agrotourismusbetriebe, Reiseveranstalter und Reisebüros sowie Investoren in Tourismusentwicklungen. Ebenso relevant für Eigentümer von Küsten- und Ländereien, die eine Beherbergungsnutzung erwägen, und für jeden, dessen steuerliche Lage von einer Tourismuszertifizierung abhängt.
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 165 am 30. Juli 2026 und mit der Veröffentlichung sofort in Kraft getreten.
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