Ist Albanien ein Steuerparadies?
Die kurze Antwort lautet nein. Albanien kann für bestimmte tatsächlich ansässige Kleinunternehmen steuerlich attraktiv sein, besteuert Ansässige aber grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen und kennt Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreisregeln, ein Register wirtschaftlich Berechtigter sowie laufende Erklärungs- und Buchführungspflichten.
- Artikel 19 des Gesetzes Nr. 29/2023 enthält CFC-Regeln für kontrollierte ausländische Gesellschaften.
- Wirtschaftlich Berechtigte sind nach Gesetz Nr. 112/2020 zu registrieren.
- Albanien unterhält ein breites Netz von Doppelbesteuerungsabkommen.
- Steuerlich Ansässige unterliegen grundsätzlich der Besteuerung ihres Welteinkommens.
- Der Satz von 0% ist eine befristete und bedingte Entlastung für qualifizierende Steuerpflichtige und Tätigkeiten, keine allgemeine Steuerfreiheit.
WAS MIT DER FRAGE GEMEINT IST
Oft werden zwei Fragen vermischt: ob Albanien für einen tatsächlichen Umzug und einen dort geführten Betrieb günstig ist, und ob Einkünfte lediglich durch eine albanische Struktur geleitet werden können. Die erste Frage kann je nach Sachverhalt mit ja beantwortet werden; die zweite scheitert regelmäßig an Ansässigkeits-, Substanz- und Missbrauchsregeln.
WAS TATSÄCHLICH ATTRAKTIV IST
Artikel 69 des Gesetzes Nr. 29/2023 enthält bis zum 31. Dezember 2029 eine Übergangsregelung für qualifizierende Steuerpflichtige und Tätigkeiten bis zu einem Jahresumsatz von ALL 14.000.000. Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich einer gesonderten Besteuerung. Ob die Entlastung greift, hängt von Tätigkeit, Status und aktueller Gesetzeslage ab; sie darf nicht als universeller Satz für jedes Unternehmen oder jede natürliche Person verstanden werden.
WARUM ALBANIEN KEIN STEUERPARADIES IST
Welteinkommensbesteuerung
Natürliche Personen werden insbesondere bei mindestens 183 Aufenthaltstagen oder bei einer ständigen Wohnstätte beziehungsweise dem Mittelpunkt der Lebensinteressen steuerlich ansässig. Die Ansässigkeit bringt grundsätzlich das Welteinkommen in den albanischen Steuerzugriff.
Kontrollierte ausländische Gesellschaften
Artikel 19 kann nicht ausgeschüttete Einkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft einem in Albanien ansässigen beherrschenden Beteiligten zurechnen. Beteiligung, Stimmrechte, Gewinnanspruch, effektive Besteuerung und Art der Einkünfte sind im Einzelfall zu prüfen.
Wirtschaftlich Berechtigte
Albanische Rechtsträger müssen die natürlichen Personen hinter Eigentum oder Kontrolle im Register der wirtschaftlich Berechtigten offenlegen und Änderungen fristgerecht aktualisieren. Ausländische Beteiligungsketten beseitigen diese Pflicht nicht.
Verrechnungspreise und Zinsabzug
Geschäfte zwischen verbundenen Personen müssen dem Fremdvergleich entsprechen und können Dokumentationspflichten auslösen. Hinzu kommen Regeln zur Begrenzung bestimmter Zinsabzüge.
Doppelbesteuerungsabkommen
Albanien verfügt über ein breites Abkommensnetz. Die Abkommen teilen Besteuerungsrechte zu, enthalten Regeln für Doppelansässigkeit und ermöglichen Informationsaustausch; sie schaffen keine allgemeine Steuerfreiheit.
Auch ein begünstigtes Unternehmen muss die einschlägigen Steuererklärungen abgeben, ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen, Rechnungs- und Fiskalisierungspflichten erfüllen und gegebenenfalls Umsatzsteuer abrechnen. Die konkrete Frist und Pflicht hängen von Rechtsform, Tätigkeit und Registrierung ab.
DIE ENTLASTUNG IST BEFRISTET
Die Begünstigung in Artikel 69 ist als Übergangsregelung ausgestaltet und endet nach geltendem Recht am 31. Dezember 2029. Eine langfristige Struktur sollte deshalb auch die Besteuerung nach diesem Datum und mögliche Gesetzesänderungen abbilden.
WIE ALBANIEN EINZUORDNEN IST
Albanien ist ein reguliertes Steuersystem mit einzelnen wettbewerbsfähigen und bedingten Entlastungen. Es kann für Personen passen, die tatsächlich dort leben, eine nachvollziehbare Geschäftstätigkeit ausüben und ihre Erklärungs- und Transparenzpflichten erfüllen. Als bloßer Buchungsort eignet es sich nicht.
PRAKTISCHE FOLGE
Vor einem Umzug sind die Ansässigkeit im bisherigen Staat, das Doppelbesteuerungsabkommen, die Einkunftsarten, ausländische Gesellschaften und die albanische Tätigkeit gemeinsam zu prüfen. Eine niedrige sichtbare Rate ersetzt diese Analyse nicht.
- Albanische Steuerverwaltung: Gesetz Nr. 29/2023 in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 8, 15, 19 und 69
- Gesetz Nr. 112/2020 über das Register der wirtschaftlich Berechtigten, in der geänderten Fassung
- Gesetz Nr. 92/2014 über die Mehrwertsteuer, in der geänderten Fassung
- Gesetz Nr. 9920/2008 über Steuerverfahren, in der geänderten Fassung
- Die jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen Albaniens
Tridens berät zu albanischer Steueransässigkeit, CFC-Regeln, Verrechnungspreisen und dem Register wirtschaftlich Berechtigter. Für ein Gespräch erreichen Sie uns unter +355696937763 oder info@tridenslaw.com.
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