Sh.p.k., Sh.a. oder Zweigniederlassung: die richtige Struktur für das Albanien-Geschäft

Die von einem ausländischen Unternehmen in Albanien gewählte Struktur bestimmt, wer für die Verbindlichkeiten haftet, wie die Gewinne besteuert werden, welche Governance zu unterhalten ist und wie leicht sich das Geschäft später veräußern oder abwickeln lässt. Die vier praktischen Optionen haben grundlegend verschiedene Folgen, und die Wahl ist nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs schwer und teuer zu revidieren.

KURZ GEFASST
  • Die Sh.p.k. passt für die große Mehrheit ausländischer Investoren: vollständige Haftungsbeschränkung, 100 Lek Mindestkapital, ein Gesellschafter zulässig, minimale Governance.
  • Die Sh.a. ist erforderlich, wenn Aktien öffentlich angeboten werden. Das Mindestkapital beträgt je nach Angebotsform 3.500.000 oder 10.000.000 Lek.
  • Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die ausländische Muttergesellschaft haftet unbeschränkt für alles, was sie tut.
  • Eine Repräsentanz darf keinen Handel betreiben. Sie beschränkt sich auf Werbung, Kontaktpflege und Marktforschung.
  • Eine Gesellschaft kann ihre Rechtsform wechseln, nachdem sie mindestens ein Jahr eingetragen war. Der Wechsel zwischen Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft erfordert die Löschung einer Eintragung und eine Neugründung.

DIE VIER OPTIONEN IM ÜBERBLICK

Das Gesetz Nr. 9901/2008 kennt mehrere Gesellschaftsformen nebst Personengesellschaften, die von ausländischen Investoren selten genutzt werden. In der Praxis steht ein ausländisches Unternehmen beim Markteintritt vor vier Gestaltungen.

StrukturEigene RechtspersönlichkeitHaftung der Mutter
Sh.p.k.JaBeschränkt auf die übernommene Einlage
Sh.a.JaBeschränkt auf den Nennwert der Aktien
ZweigniederlassungNeinUnbeschränkt — die Mutter ist der Kaufmann
RepräsentanzNeinUnbeschränkt, jedoch ohne Handelserlaubnis

DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Die Sh.p.k. ist die Standardwahl, und das aus gutem Grund. Das Kapital ist in Geschäftsanteile und nicht in frei übertragbare Aktien zerlegt, was einer geschlossenen Gesellschafterstruktur entspricht. Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Das Mindestkapital beträgt 100 Lek und muss vor der Eintragung nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt werden.

Die Governance ist schlank. Ein Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, es gibt keine Mindestzahl an Gesellschaftern und kein Wohnsitzerfordernis für Gesellschafter oder Geschäftsführer. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und die Befugnisse des Geschäftsführers richten sich nach der Satzung, die die Gründer im Rahmen des Gesetzes frei gestalten.

Die wichtigste strukturelle Beschränkung ist die Übertragbarkeit. Geschäftsanteile können übertragen werden; die Satzung kann jedoch Zustimmung, Vorkaufsrechte oder andere Beschränkungen vorsehen, und Form- sowie Registeranforderungen sind einzuhalten. Bei aufeinanderfolgenden Finanzierungsrunden kann eine Sh.a. oder eine sorgfältig gestaltete Sh.p.k.-Satzung geeigneter sein.

DIE AKTIENGESELLSCHAFT

Die Sh.a. ist auf Kapitalaufnahme ausgerichtet. Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt, und sie ist die Gesellschaftsform, die Aktien öffentlich anbieten darf. Übertragungen unterliegen weiterhin dem Gesetz, der Satzung und gegebenenfalls dem Kapitalmarktrecht.

Das Mindestkapital beträgt 3.500.000 Lek bei Gründung durch Privatplatzierung und 10.000.000 Lek bei öffentlichem Angebot. Die Governance ist entsprechend anspruchsvoller: Das Gesetz lässt entweder eine monistische Struktur mit Verwaltungsrat oder eine dualistische mit Aufsichtsrat und Leitungsorgan zu, und die Aktionäre müssen in der Satzung wählen.

Für die meisten ausländischen Investoren ist die Sh.a. entbehrlich. Sie wird angemessen, wenn die Tätigkeit reguliert ist und die Aufsichtsbehörde sie verlangt, wenn mehrere institutionelle Aktionäre beteiligt sind, wenn ein Gemeinschaftsunternehmen Organvertretung für jeden Beteiligten erfordert, oder wenn eine Börsennotierung tatsächlich beabsichtigt ist.

DIE ZWEIGNIEDERLASSUNG

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene Gesellschaft. Die ausländische Muttergesellschaft ist durch eine albanische Eintragung unmittelbar in Albanien tätig. Die Zweigniederlassung kann unter ihrer eingetragenen Bezeichnung für die Mutter Verträge schließen, Personal beschäftigen, ein Bankkonto führen und handeln. Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Mutter unbeschränkt.

Die Eintragung erfolgt beim QKB. Neben Gründungs- und Registrierungsunterlagen der Mutter sowie dem Beschluss über Errichtung und Vertretung verlangt das QKB einen höchstens 90 Tage alten Nachweis des aktuellen Status. Besteht die Mutter seit mehr als einem Jahr, ist außerdem ihre Bilanz für das letzte Geschäftsjahr vorzulegen. Ausländische Dokumente müssen die anwendbaren Apostille- oder Legalisationsvorschriften erfüllen und ins Albanische übersetzt werden.

WO ZWEIGNIEDERLASSUNGEN SCHEITERN

Ausländische Konzerne wählen die Zweigniederlassung mitunter in der Annahme, sie sei schlanker oder schneller. Meist ist sie beides nicht. Die Unterlagen sind anspruchsvoller als bei einer Sh.p.k., die Mutter akzeptiert unbeschränkte Haftung für albanische Verbindlichkeiten, und ihre eigenen Gründungsunterlagen gelangen in das albanische öffentliche Register. Geht es lediglich darum, in Albanien präsent zu sein, ist eine Sh.p.k. als Tochtergesellschaft in aller Regel das bessere Instrument.

DIE REPRÄSENTANZ

Eine Repräsentanz darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Sie dient dazu, die Muttergesellschaft zu bewerben, Kontakte zu lokalen Partnern zu pflegen, Marktforschung zu betreiben und als Anlaufstelle zu dienen. Sie erzielt keine Umsätze und schließt keine Verträge auf eigene Rechnung.

Für eine echte Vorbereitungsphase ist sie ein zulässiges Instrument. Sie ist kein Mittel, in Albanien Handel zu treiben, ohne sich dafür einzutragen, und ihre Verwendung zu diesem Zweck begründet Risiken sowohl gegenüber der Steuerverwaltung als auch in Gestalt der Feststellung, dass die Mutter ungeachtet der Bezeichnung eine steuerliche Präsenz in Albanien unterhält.

DIE STEUERLICHE DIMENSION

Eine Sh.p.k. oder Sh.a. ist eine in Albanien ansässige Gesellschaft und wird nach dem Gesetz Nr. 29/2023 grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen besteuert; anwendbare Abkommen bleiben zu beachten. Eine Zweigniederlassung bildet die albanische Präsenz der ausländischen Mutter. Albanien besteuert die der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne. Die Gewinnabgrenzung zwischen Mutter und Zweigniederlassung ist deshalb zentral.

Auch die Gewinnentnahme unterscheidet sich. Dividenden einer albanischen Gesellschaft unterliegen grundsätzlich 8% Quellensteuer, soweit keine innerstaatliche Befreiung oder Abkommensentlastung greift. Eine Zweigniederlassung schüttet keine Dividende aus, weil sie keinen von der Mutter verschiedenen Gesellschafter hat. Das Ergebnis hängt vom Sitzstaat der Mutter und dem Abkommen ab und sollte vor der Strukturwahl modelliert werden.

EINE PRAKTISCHE ENTSCHEIDUNGSFOLGE

  1. Wird die albanische Einheit handeln? Wenn nein, kann eine Repräsentanz genügen. Wenn ja, darf sie keine Repräsentanz sein.
  2. Kann die Mutter die unbeschränkte Haftung für albanische Verbindlichkeiten akzeptieren? Wenn nein, scheidet die Zweigniederlassung aus.
  3. Werden Aktien öffentlich angeboten, oder verlangt eine Aufsichtsbehörde die Sh.a.? Wenn ja, ist die Sh.a. erforderlich. Wenn nein, können zusätzliches Kapital und Governance Kosten ohne entsprechenden Nutzen verursachen.
  4. Gibt es abkommensrechtliche Gründe, Betriebsstättengewinne Dividenden vorzuziehen? Das ist ein Faktor, der für eine Zweigniederlassung sprechen kann, und erfordert eine Modellierung im Sitzstaat der Muttergesellschaft.
  5. Wie soll die Investition enden? Eine Tochtergesellschaft lässt sich als Einheit verkaufen. Eine Zweigniederlassung kann nicht als eigener Rechtsträger verkauft werden; Vermögenswerte, Verträge, Arbeitnehmer und Genehmigungen sind je nach Fall zu übertragen.

SPÄTERER STRUKTURWECHSEL

Das Gesetz Nr. 9901/2008 erlaubt den Formwechsel zwischen Sh.p.k. und Sh.a. durch den erforderlichen Gesellschafter- oder Aktionärsbeschluss und Eintragung beim QKB. Eine Gesellschaft darf jedoch erst reorganisiert werden, nachdem sie mindestens ein Jahr eingetragen war. Der Formwechsel ist ein substanzielles Verfahren und keine Formalität.

Eine Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann nicht in eine Tochtergesellschaft umgewandelt werden. Der Wechsel erfordert Löschung und Neugründung sowie die erforderliche Übertragung oder Abtretung von Vermögenswerten, Verträgen, Arbeitnehmern, Genehmigungen, Fiskalisierung und Bankbeziehungen. Die richtige Ausgangsstruktur vermeidet diese Kosten.

RECHTSGRUNDLAGEN
  • Gesetz Nr. 9901 vom 14. April 2008 "Über Unternehmer und Handelsgesellschaften", in der geänderten Fassung
  • Gesetz Nr. 9723 vom 3. Mai 2007 "Über die Registrierung von Unternehmen", in der geänderten Fassung
  • Gesetz Nr. 7764 vom 2. November 1993 "Über ausländische Investitionen", in der geänderten Fassung
  • Gesetz Nr. 29/2023 "Über die Einkommensteuer", in Kraft seit 1. Januar 2024
  • Gesetz Nr. 112/2020 "Über das Register der wirtschaftlich Berechtigten", geändert durch Gesetz Nr. 6/2022
WIE TRIDENS HELFEN KANN

Tridens berät ausländische Unternehmen bei der Wahl zwischen Sh.p.k., Sh.a., Zweigniederlassung und Repräsentanz und berücksichtigt dabei die Haftungsrisiken, die steuerliche Lage der Muttergesellschaft und die geplante Beendigung der Investition. Da die Wahl nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs schwer und teuer zu revidieren ist, werden wir lieber vor der Eintragung tätig als danach. Für ein Gespräch über die richtige Struktur erreichen Sie uns unter +355 69 693 7763 oder info@tridenslaw.com.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar, berücksichtigt nicht die Umstände einer bestimmten Person oder eines bestimmten Vorgangs und ersetzt keine Beratung zum konkreten Sachverhalt. Durch die Lektüre entsteht kein Mandatsverhältnis. Schwellenwerte, Gebühren und Verwaltungspraxis können sich ändern; gesetzliche Bestimmungen unterliegen Änderungen und richterlicher Auslegung.

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