Aufenthaltserlaubnis in Albanien durch Investition: Voraussetzungen und Verfahren

Albanien sieht eine besondere Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige vor, die im Land investieren. Seit der Änderung des Gesetzes Nr. 79/2021 im Jahr 2025 stehen die Einzelheiten in Artikel 85/1. Es handelt sich um einen aktiven Investitionsweg mit Personal-, Vergütungs- und Compliance-Anforderungen; er unterscheidet sich vom Aufenthalt aufgrund von Immobilieneigentum und ist kein passives Golden Visa.

Kurz gefasst
  • Artikel 39 Buchstabe k nennt die Investorenkategorie; Artikel 85/1 regelt die materiellen Voraussetzungen.
  • Der Investitionsbetrag wird durch gemeinsame Ministerweisung festgelegt und ist bei Antragstellung zu prüfen.
  • Der Investor muss vorgeschriebene Quoten von albanischem zu ausländischem Personal einhalten, die erforderliche Vergütung zahlen und einen ordnungsgemäßen, nicht verlustbringenden Betrieb nachweisen.
  • Die erste Erlaubnis gilt zwei Jahre; bei fortbestehenden Voraussetzungen kann sie für drei Jahre verlängert werden.
  • Immobilieneigentum ist ein eigener Weg nach Artikel 84. Der Aufenthalt führt nicht automatisch zur Staatsangehörigkeit.

Ausländische Investitionen und gezielte Prüfung

Gesetz Nr. 7764/1993 gewährt ausländischen Investoren grundsätzlich Inländerbehandlung, schützt den Transfer von Gewinnen und Kapital und enthält gesetzlichen Enteignungsschutz. Vorbehaltlich sektorspezifischer Regeln darf eine ausländische natürliche oder juristische Person grundsätzlich 100% einer albanischen Gesellschaft halten, ohne albanischen Mitgesellschafter oder ansässigen Geschäftsführer.

Gewöhnliche Investitionen bleiben grundsätzlich genehmigungsfrei. Gesetz Nr. 56/2025 führte jedoch eine gezielte Bewertung oder Prüfung ausländischer Direktinvestitionen ein, die kritische öffentliche Infrastruktur, kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, kritische Inputs, sensible Informationen oder Medienfreiheit betreffen. Die Verfahren wurden durch Ministerratsbeschluss Nr. 226 vom 1. April 2026 genehmigt.

Für EU-Staatsangehörige gilt ein anderer Aufenthaltsrahmen

Nach Artikel 33/1 dürfen EU-Staatsangehörige, die Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder die Voraussetzungen zu Mitteln, Krankenversicherung oder Studium erfüllen, länger als drei Monate ohne Aufenthalts- oder Einheitserlaubnis in Albanien bleiben. Die Online-Registrierung ist innerhalb von drei Monaten nach Ankunft vorzunehmen; anschließend wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt. Die folgende Investorenregelung betrifft daher vor allem Drittstaatsangehörige und EU-Bürger, die Artikel 33/1 nicht erfüllen.

Die Investoren-Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 85/1

Gesetz Nr. 43/2025 ergänzte die Investorenkategorie in Artikel 39 Buchstabe k und fügte die operativen Regeln in Artikel 85/1 ein. Investor ist eine natürliche Person, die mit Gewinnerzielungsabsicht in eine wirtschaftliche Einheit als Unternehmen investiert. Der Weg ist eine an eine tatsächliche betriebliche Investition gebundene Aufenthaltserlaubnis und nicht mehr die frühere Investoren-Einheitserlaubnis nach Artikel 69.

Der Investitionsbetrag steht nicht im Gesetz. Er wird durch gemeinsame Weisung der zuständigen Minister bestimmt und muss anhand der im Antragszeitpunkt geltenden Regelung bestätigt werden. Das allgemeine Verfahren richtet sich nach Gesetz Nr. 79/2021 und seinen Durchführungsakten, einschließlich Ministerratsbeschluss Nr. 858/2021 in der geänderten Fassung.

Verlassen Sie sich nicht auf Beträge in älteren Leitfäden

Da die Schwelle durch Ministerweisung festgelegt wird, kann sie ohne Änderung des Artikels 85/1 angepasst werden. Die aktuelle Weisung, die betroffene Tätigkeit und die von den Behörden akzeptierten Nachweise sollten geprüft werden, bevor Kapital gebunden wird.

Voraussetzungen und Dauer

Der Antragsteller muss mehr als einen Geldtransfer nachweisen. Artikel 85/1 verlangt:

Die erste Erlaubnis wird für zwei Jahre erteilt. Sie kann für drei Jahre verlängert werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände und Voraussetzungen nicht geändert haben. Nach der zweiten dreijährigen Erlaubnis kann bei fortbestehenden Voraussetzungen ein Daueraufenthalt in Betracht kommen. Investitions- und Personalplan müssen daher auf dauerhafte Einhaltung ausgelegt sein.

Aufenthalt durch Immobilieneigentum

Artikel 84 sieht eine gesonderte befristete Aufenthaltserlaubnis für die Nutzung und Verfügung über eigenes unbewegliches Vermögen in Albanien vor. Die erste Erlaubnis kann für bis zu ein Jahr erteilt und jährlich verlängert werden. Ein Miteigentümer muss mindestens die Hälfte der Immobilie halten. Eingetragenes Eigentum und eine sorgfältige rechtliche Prüfung sind zentral.

Immobilieneigentum ist nicht die Investoren-Aufenthaltserlaubnis. Nachweise, Dauer und Verlängerungsregeln sind verschieden; die Anforderungen an den aktiven Betrieb nach Artikel 85/1 gelten hier nicht.

Beschäftigung als Alternative

Für Drittstaatsangehörige, die eine kleinere albanische Betriebsgesellschaft leiten, kann ein echtes Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft angemessener sein. Die Einheitserlaubnis zur Beschäftigung wird auf eigener gesetzlicher Grundlage anhand eines schriftlichen Vertrags oder Stellenangebots und der Arbeitgeberunterlagen geprüft. Gehalt, Anmeldung und Beiträge sind vor Arbeitsbeginn und während der gesamten Erlaubnis ordnungsgemäß abzuwickeln.

Investitionsschutz und strategische Projekte

Albanien verfügt über ein Netz bilateraler Investitionsschutzabkommen und ist Vertragsstaat des New Yorker und des ICSID-Übereinkommens. Der verfügbare Schutz hängt von Investor, Investition und anwendbarem Vertrag ab; die Holdingstruktur sollte daher vor der Investition geprüft werden.

Gesetz Nr. 55/2015 schafft einen gesonderten Rahmen für qualifizierende strategische Investitionen. Er betrifft administrative Unterstützung und Projekterleichterung, ist aber selbst keine Aufenthaltserlaubnis und nicht mit Artikel 85/1 gleichzusetzen.

Was vor der Kapitalbindung zu klären ist

  1. Der Investitionsbetrag nach der geltenden gemeinsamen Ministerweisung.
  2. Ob die gezielte Investitionsprüfung oder eine Sektorlizenz eingreift.
  3. Ob die Fünf-zu-eins-Quoten für Belegschaft und Organe zum Betriebsplan passen.
  4. Ob Vergütung und steuerliche Compliance während der gesamten Erlaubnis nachweisbar bleiben.
  5. Ob Artikel 85/1, der Immobilienweg nach Artikel 84 oder Beschäftigung sachgerechter ist.
  6. Wie Gesellschaftseintragung, Bank und Aufenthaltsantrag zu koordinieren sind; die Bankdauer variiert nach Institut und Beteiligungsstruktur.
Rechtsgrundlagen
  • Gesetz Nr. 79/2021 „Über Ausländer“ in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 33/1, 39 Buchstabe k, 84 und 85/1
  • Gesetz Nr. 43/2025 zur Änderung des Gesetzes Nr. 79/2021
  • Ministerratsbeschluss Nr. 858 vom 29. Dezember 2021 in der geänderten Fassung und gemeinsame Ministerweisung zum Investitionsbetrag
  • Gesetz Nr. 7764/1993 „Über ausländische Investitionen“, geändert durch Gesetz Nr. 56/2025, und Ministerratsbeschluss Nr. 226 vom 1. April 2026
  • Gesetz Nr. 55/2015 „Über strategische Investitionen“ in der geänderten Fassung
  • Gesetz Nr. 9901/2008 „Über Unternehmer und Handelsgesellschaften“ in der geänderten Fassung
Wie Tridens helfen kann

Tridens berät Investoren zur passenden Aufenthaltsgrundlage, prüft die geltenden Voraussetzungen, bewertet Prüfungs- und Lizenzanforderungen und koordiniert gesellschaftsrechtliche, bankbezogene und migrationsrechtliche Schritte. Für ein Gespräch erreichen Sie uns unter +355 69 693 7763 oder info@tridenslaw.com.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar, berücksichtigt nicht die Umstände einer bestimmten Person oder eines bestimmten Vorgangs und ersetzt keine Beratung zum konkreten Sachverhalt. Durch die Lektüre entsteht kein Mandatsverhältnis. Schwellenwerte, Gebühren und Verwaltungspraxis können sich ändern; gesetzliche Bestimmungen unterliegen Änderungen und richterlicher Auslegung.

Tridens · Bulevardi "Dëshmorët e Kombit", Twin Towers, Turm 1, 8. Etage, 1001 Tirana, Albanien · +355 69 693 7763 · info@tridenslaw.com