Albanien hat Änderungen bei der Unternehmensregistrierung und den laufenden Pflichten von Unternehmen beschlossen, die über die Gründung hinausgehen. Der Beschluss schafft einen neuen Rahmen für die Zertifizierung wirtschaftlicher Tätigkeitscodes, deren jährliche Überprüfung, die Einreichung von Jahresabschlüssen, Standortdaten und den Zugang zu Unterlagen des Handelsregisters.
Für Unternehmen kommt es darauf an, ihre Melde- und Einreichungsprozesse aufeinander abzustimmen: Die beim Nationalen Unternehmenszentrum (Qendra Kombëtare e Biznesit, QKB) eingetragenen Angaben, die Bescheinigung über den Tätigkeitscode und die Rechnungslegungsunterlagen müssen übereinstimmen. Werden bestimmte Bescheinigungen nicht fristgerecht eingereicht, kann das Unternehmen im Handelsregister automatisch den Status „ausgesetzt“ erhalten.
Der Ministerrat hat den Änderungsbeschluss am 21. Oktober 2026 gebilligt. Er ändert den Beschluss Nr. 391 vom 3. Mai 2017 über die Registrierungs- und Veröffentlichungsverfahren beim QKB. Allerdings treten nicht alle Änderungen gleichzeitig in Kraft: Der Text unterscheidet zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt, dem Inkrafttreten bestimmter Kapitel am 1. Januar 2027, der technischen Umsetzung und einem gesonderten Zeitplan für den EU-Beitritt. [1, Teile I–IV]
1. Wer sollte die Änderungen prüfen?
Der Beschluss betrifft sowohl Personen, die eine Gesellschaft in Albanien gründen, als auch Unternehmen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind. Der Anwendungsbereich der einzelnen Bestimmungen ist unterschiedlich. So betrifft die Regelung zum elektronischen Gründungsakt die vom Unternehmensregistrierungsrecht erfassten Gesellschaftsformen; die NVE-Bestimmungen beziehen sich allgemeiner auf registrierte Unternehmen. Die Vorschriften zur Finanzberichterstattung gelten für Rechtsträger, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Finanzabschlüsse aufstellen und einreichen müssen.
Gründer, Geschäftsführer, interne Rechtsabteilungen, Buchhalter und bevollmächtigte Vertreter sollten deshalb prüfen, welche Bestimmungen ihr Unternehmen betreffen. Internationale Unternehmensgruppen sollten außerdem die künftigen Regeln für Zweigniederlassungen mit EU-Bezug und den Informationsaustausch zwischen Registern beachten. [1, neue Ziffern 27/1, 61 und 68/1–68/9]
2. Ab wann gelten die neuen Regeln?
Das Datum der Beschlussfassung ist nicht der allgemeine Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Teile II–IV sehen folgende Abstufung vor:
| Stufe | Regelung im Beschlusstext | Bedeutung für Unternehmen |
|---|---|---|
| Nach Veröffentlichung im Amtsblatt | Es gilt die allgemeine Inkrafttretensregel, vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmen. Die Ergänzungen zum elektronischen Gründungsakt und zur Identitätsprüfung fallen nicht unter die ausdrücklich für den 1. Januar 2027 oder den EU-Beitritt vorgesehenen Ausnahmen. | Die Veröffentlichung im Amtsblatt und die Verfügbarkeit der einschlägigen QKB-Verfahren prüfen. Teil IV knüpft die Umsetzung der betroffenen Anforderungen und Verfahren außerdem an die Weiterentwicklung des QKB-Systems. |
| 1. Januar 2027, unter technischen Umsetzungsvoraussetzungen | Kapitel VIII über Finanzabschlüsse, Kapitel IX/3 über die NVE-Zertifizierung, Kapitel IX/4 über Standortdaten und der überwiegende Teil von Kapitel IX/5 über Auszüge und Belegunterlagen treten zu diesem Datum in Kraft. Die Anwendung erfolgt nach Erfüllung der technischen und interinstitutionellen Voraussetzungen. | Die Änderungen vorbereiten und zugleich prüfen, wann die jeweiligen Dienste und Verbindungen zwischen den beteiligten Stellen tatsächlich einsatzbereit sind. |
| Nach Albaniens Beitritt zur EU | Die Kapitel IX/1 und IX/2 über BRIS sowie Ziffer 38(dh) zur Erzeugung der europäischen einheitlichen Kennung sind ausdrücklich bis zum Beitritt aufgeschoben. | Der neue Beschluss bedeutet nicht, dass Unternehmen bereits Zugang zu einer funktionsfähigen EU-Registervernetzung haben. |
Von der Klausel zum 1. Januar 2027 ausgenommen sind auch das EUID-Datenfeld in Ziffer 68/19(gj) und der erste Satz von Ziffer 68/20 über Angaben zu ausländischen Zweigniederlassungen. Diese Ausnahmen sind im Zusammenhang mit den BRIS-Bestimmungen zu lesen. Sie belegen nicht, dass der entsprechende Datenaustausch bereits funktioniert. [1, Teile II–IV]
Stand der Prüfung: Dieser Rechtshinweis beruht auf dem am 21. Oktober 2026 gebilligten Kabinettstext und wurde am 22. Oktober 2026 geprüft. Die endgültige Beschlussnummer, die Ausgabe des Amtsblatts und das dortige Veröffentlichungsdatum konnten zum 22. Oktober 2026 noch nicht verifiziert werden. Ein sofortiges Inkrafttreten oder ein bestimmter technischer Freischaltungstermin wird nicht unterstellt.
3. Elektronische Gründungsakte und Identitätsprüfung
Die neue Ziffer 27/1 sieht ausdrücklich vor, dass Antragsteller den Gründungsakt bei der Ersteintragung der vom Registrierungsgesetz erfassten Gesellschaftsformen elektronisch ausfüllen und unterzeichnen können, auch mithilfe von Standardformularen. Dies ergänzt ein bereits bestehendes elektronisches Registrierungsverfahren: Die konsolidierte Fassung des Beschlusses Nr. 391 sieht schon Anträge über e-Albania, elektronische Belegunterlagen und eine elektronische Antragsbestätigung vor. Es wäre daher unzutreffend, den Oktoberbeschluss als erstmalige Einführung der Online-Unternehmensregistrierung darzustellen. [1, Teil I(2)(a)] [2, Ziffern 2, 6 und 24–29]
Nach der neuen Ziffer 32/1 darf das QKB das persönliche Erscheinen eines Antragstellers zur Identitätsprüfung verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Verhinderung von Identitätsmissbrauch gerechtfertigt ist. Die Anforderung ist einzelfallbezogen anzuwenden, wenn Gründe für den Verdacht einer Identitätsfälschung bestehen; die übrigen Verfahrensschritte bleiben online. Es handelt sich um eine gezielte Schutzmaßnahme, nicht um eine allgemeine Pflicht jedes Gründers zur persönlichen Vorsprache. [1, Teil I(2)(b)]
Praktische Vorbereitung: Vor der Einreichung sollten Vertretungsbefugnis, Übereinstimmung der Identitätsangaben und Zugang zum erforderlichen elektronischen Unterzeichnungsverfahren geklärt sein. Die Änderung begründet für sich genommen weder eine pauschale Anerkennung jeder ausländischen elektronischen Signatur noch einen Verzicht auf sonstige geltende Dokumentenformalitäten.
4. Die Zertifizierung des Tätigkeitscodes wird zur laufenden Pflicht
Der NVE-Code bezeichnet die Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens. Das neue Kapitel IX/3 regelt Verfahren unter Beteiligung der nationalen Wirtschaftskammer Dhoma Ekonomike Kombëtare (DHEK) und des QKB. Es umfasst die Ersteintragung, die jährliche Überprüfung, Änderungen der Geschäftstätigkeit und die Zertifizierung bestehender Unternehmen. Dabei handelt es sich um getrennte Verfahren mit unterschiedlichen fristauslösenden Ereignissen. [1, neue Ziffern 68/6–68/9]
Neuregistrierungen
Bei der Ersteintragung gibt der Antragsteller die Geschäftstätigkeit im e-Albania-Antrag anhand der NVE-Klassifikation an. Die DHEK ermittelt und zertifiziert den Code parallel zur Ersteintragung. Die Zertifizierung ist ausdrücklich keine Voraussetzung für die Erteilung der NIPT.
Das Unternehmen muss die NVE-Bescheinigung dennoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab Registrierung über e-Albania hochladen. Weicht die Bescheinigung von der ursprünglichen Erklärung ab, sind die entsprechenden Antragsangaben zu berichtigen. Stellt das QKB Mängel fest, setzt es den Antrag aus und benachrichtigt das Unternehmen. Dieses hat 21 Kalendertage ab Mitteilung der Aussetzungsentscheidung, um die Mängel zu beheben.
Wird die DHEK-Bescheinigung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist hochgeladen, setzt das Registersystem den Unternehmensstatus automatisch auf „i pezulluar“ – ausgesetzt. Nach Einreichung der Bescheinigung wird dieser Status aufgehoben. Aus dem 21-tägigen Mängelbehebungsverfahren lässt sich keine automatische Verlängerung der gesonderten 30-Tage-Frist zur Einreichung der Bescheinigung ableiten. [1, Ziffer 68/6]
Jährliche Überprüfung
Registrierte Unternehmen müssen den NVE-Code jährlich überprüfen lassen. Die erneuerte DHEK-Bescheinigung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der einjährigen Gültigkeit der bisherigen Bescheinigung hochzuladen. Ändert sich durch die erneuerte Bescheinigung die Einordnung der Tätigkeit, muss das Unternehmen die Codes im Antrag entsprechend aktualisieren. [1, Ziffer 68/7]
Dies ist eine wiederkehrende Pflicht. Die maßgebliche Frist knüpft an die Gültigkeit der Bescheinigung an und nicht an einen einheitlichen Einreichungstermin zum Jahresende. Ziffer 68/7 wiederholt nicht die automatische Statusaussetzung, die für die Erstzertifizierung und den Übergang bestehender Unternehmen vorgesehen ist. Die Folgen einer versäumten Erneuerung sind deshalb anhand des geltenden Rechtsrahmens zu beurteilen und dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.
Änderungen der Geschäftstätigkeit
Ändert ein Unternehmen seinen Tätigkeitsgegenstand, muss es die Eintragung dieser Änderung beim QKB beantragen. Dem Antrag sind die NVE-Bescheinigung und die Belegunterlagen beizufügen; die Codes sind an die DHEK-Bescheinigung anzupassen. Die Bescheinigung muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ausstellung durch die DHEK eingereicht werden.
Stellt das QKB Mängel fest, setzt es den Antrag aus und benachrichtigt das Unternehmen. Die Mängel müssen innerhalb von 21 Kalendertagen ab Mitteilung der Aussetzungsentscheidung behoben werden; andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Diese Ablehnung des Änderungsantrags ist von den gesonderten Bestimmungen zu unterscheiden, nach denen der Registerstatus des Unternehmens automatisch auf „ausgesetzt“ geändert wird. [1, Ziffer 68/8]
Bestehende Unternehmen ohne DHEK-Bescheinigung
Ziffer 68/9 betrifft Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses registriert wurden und noch keine NVE-Bescheinigung der DHEK besitzen. Sie müssen die Zertifizierung beantragen und die Bescheinigung über den entsprechenden e-Albania-Dienst einreichen. Eine abweichende Tätigkeitsklassifikation in der Bescheinigung muss auch im Antrag berücksichtigt werden.
Der Text sieht hierfür einen Zeitraum von einem Kalenderjahr vor, der an das Wirksamwerden der Regelung und die Erfüllung der Voraussetzungen für den technischen Systembetrieb und das Zusammenwirken der beteiligten Stellen anknüpft. Allein anhand des Datums der Kabinettsentscheidung lässt sich kein verlässlicher Endtermin berechnen. Der maßgebliche Umsetzungsbeginn muss bestätigt werden, bevor die konkrete Einreichungsfrist eines Unternehmens festgelegt wird.
Erfolgt die Einreichung nicht innerhalb dieser Übergangsfrist, setzt das System den Unternehmensstatus automatisch auf „ausgesetzt“, bis die Pflicht erfüllt ist. Nach Einreichung der Bescheinigung wird der Status wieder auf „aktiv“ gesetzt. Der Text beschreibt dies weder als Auflösung noch als Löschung des Unternehmens aus dem Register. [1, Ziffer 68/9]
| Ereignis | Frist im Beschlusstext | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Ersteintragung | 30 Kalendertage | Datum der Registrierung |
| Jährliche Erneuerung der Bescheinigung | 30 Kalendertage | Ablauf der einjährigen Gültigkeit der bisherigen Bescheinigung |
| Änderung der Geschäftstätigkeit | 30 Tage | Ausstellung der Bescheinigung durch die DHEK |
| Mängelbehebung nach den Ziffern 68/6 und 68/8 | 21 Kalendertage | Mitteilung der Aussetzungsentscheidung |
| Bestehende Unternehmen ohne Bescheinigung | Ein Kalenderjahr | Wirksamwerden und Erfüllung der technischen und interinstitutionellen Voraussetzungen nach Ziffer 68/9(b) |
Diese Fristen sind zusammen mit den Vorschriften zum Inkrafttreten und zur Umsetzung zu lesen. Der Text spricht bei einigen Fristen ausdrücklich von „Kalendertagen“, bei der Bescheinigung zur Tätigkeitsänderung hingegen von „Tagen“. Diese Unterscheidung wird hier beibehalten.
5. Finanzabschlüsse und automatischer Datenaustausch mit der Steuerverwaltung
Der Beschluss ersetzt Kapitel VIII. Rechtsträger, die den einschlägigen Rechnungslegungs- und Berichtspflichten unterliegen, müssen ihre Jahresabschlüsse und die erforderlichen Begleitunterlagen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen beim QKB einreichen. Zu den Unterlagen gehören je nach anwendbarer Pflicht der Jahresabschluss, der Tätigkeitsbericht und der gesetzliche Prüfungsbericht, soweit eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist. [1, neue Ziffern 61–62]
Die Einreichung erfolgt elektronisch über e-Albania in den genehmigten Formaten und Strukturen. Der Text unterscheidet zwischen strukturierten elektronischen Dokumenten und Begleitunterlagen im PDF-Format. Unternehmen sollten deshalb das vorgeschriebene Format prüfen und nicht davon ausgehen, dass allein das Hochladen eingescannter Abschlüsse dem neuen Verfahren genügt. Die Prüfung des QKB beschränkt sich auf Vollständigkeit und Einhaltung der formalen Anforderungen; sie ist weder eine Abschlussprüfung noch eine inhaltliche Genehmigung der Rechnungslegung. [1, Ziffern 63–64/1]
Werden Mängel oder Unrichtigkeiten in den eingereichten Unterlagen festgestellt, lehnt das QKB den Antrag unter Angabe der Gründe ab. Die erneute Einreichung gilt als neuer Antrag. Diese Behandlung ist bereits im bisherigen konsolidierten Text vorgesehen; sie wird beibehalten und nicht erstmals eingeführt. Unternehmen sollten so frühzeitig einreichen, dass nach einer Ablehnung noch Zeit zur Korrektur bleibt. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass der erste Einreichungsversuch die Frist wahrt. [1, Ziffer 64/2] [2, bisherige Ziffer 63]
Nach der Einreichung werden die maßgeblichen Daten über interinstitutionelle Plattformen automatisch an die Generaldirektion für Steuern übermittelt. Der Austausch muss mindestens die Identifikationsdaten des Unternehmens, die Jahresabschlüsse, die Begleitunterlagen und das Einreichungsdatum umfassen. Das QKB und die Steuerverwaltung sollen die technischen Vorgaben zu Datenstruktur, Dokumentenformaten und automatischem Austausch vereinbaren. Dadurch wird die Übereinstimmung zwischen Registereinreichungen und steuerlichen Unterlagen besonders wichtig. Gesonderte Steuererklärungen oder andere gesetzliche Steuerpflichten werden durch den Beschluss selbst nicht abgeschafft. [1, Ziffern 64/3–64/5]
Was ändert sich am Wortlaut zu Fristen und Sanktionen?
Das bisherige konsolidierte Kapitel VIII sah eine Einreichung innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres und spätestens bis zum 31. Juli vor. Die Neufassung verweist stattdessen auf die gesetzlich festgelegten Fristen. Eine ausdrückliche Verlängerung der jährlichen Einreichungsfrist ist damit nicht verbunden. Die QKB-Mitteilung vom Juli 2026 verlangte die Einreichung der Abschlüsse für 2025 bis zum 31. Juli 2026. Sie betrifft den vorherigen Berichtszyklus und legt keinen neuen Termin für das künftige Verfahren fest. [2, bisherige Ziffern 61–63] [3]
Die Neufassung übernimmt außerdem weder den ausdrücklichen Verweis des bisherigen Kapitels auf die gesetzliche Sanktion bei verspäteter Einreichung noch dessen besondere Formulierung zu Unternehmen, die eine Aussetzung ihrer Tätigkeit gemeldet hatten. Das Wegfallen dieser Sätze genügt nicht für die Schlussfolgerung, dass gesetzliche Sanktionen oder Berichtspflichten entfallen sind. Insbesondere inaktive Unternehmen sollten ihre Rechtslage anhand der einschlägigen Gesetze prüfen, statt allein aus dem bisherigen Kapitel eine fortbestehende Befreiung abzuleiten. [1, Teil I(3)] [2, bisherige Ziffern 62 und 64]
6. Unternehmensstandorte und geografische Koordinaten
Das neue Kapitel IX/4 verlangt, dass die vollständige Anschrift des Tätigkeitsorts oder Sitzes über das Registrierungsformular angegeben wird. Das QKB-System erzeugt oder erfasst die geografischen Koordinaten der Anschrift zur behördlichen Überprüfung und eindeutigen Identifizierung. Die Koordinaten werden elektronisch durch das Zusammenwirken mit staatlichen Geodatensystemen nach den einschlägigen ASIG-Standards erzeugt, registriert oder überprüft. [1, Ziffern 68/10–68/12]
Bei einem Standortwechsel muss das Unternehmen die Eintragung der neuen Anschrift beantragen. Das System aktualisiert anschließend automatisch die zugehörigen Koordinaten und speichert die Geodaten als Teil der Identifikationsangaben des Registers. Die Verarbeitung muss den Datenschutzvorschriften entsprechen; QKB und ASIG sollen die technischen Spezifikationen festlegen. [1, Ziffern 68/13–68/17]
Praktische Vorbereitung: Prüfen Sie, ob die eingetragene Anschrift den tatsächlichen Tätigkeitsort eindeutig bezeichnet und ob Anschriftsänderungen zeitnah im Register nachvollzogen werden. Der Text weist die Erzeugung oder Erfassung der Koordinaten dem System zu. Er verpflichtet Unternehmen nicht generell, eine Vermessung zu beauftragen oder eine gesonderte GPS-Bescheinigung einzureichen. Die Geolokalisierung einer Anschrift ist auch nicht mit einer fortlaufenden Überwachung der Geschäftstätigkeit gleichzusetzen.
7. Registerauszüge, Belegunterlagen und personenbezogene Daten
Kapitel IX/5 enthält detailliertere Regeln für den Zugang zu Registerinformationen. Elektronische Auszüge sind kostenlos und können vom Unternehmen oder jeder interessierten Person ohne Beschränkung angefordert werden. Sie lassen sich über die QKB-Website oder über e-Albania mit einem elektronischen Siegel erzeugen. Historische Auszüge sind ebenfalls kostenlos über e-Albania erhältlich. Der Zugang zu Auszügen und Belegunterlagen bestand bereits nach dem bisherigen Beschluss; das neue Kapitel konkretisiert Inhalt, Zugangswege und Bearbeitung der Anträge. [1, Ziffern 68/18–68/21] [2, Ziffern 55–56]
Der einfache Auszug enthält Identifikations- und Organisationsangaben wie NUIS, Firma, Rechtsform, Registrierungs- und Gründungsdatum, gegebenenfalls die Dauer, Sitzanschrift, Status, Kapital, Geschäftstätigkeit sowie die einschlägigen Angaben zu Vertretern, Kapitalbeteiligten und Geschäftsführern. Er gibt außerdem an, ob vertretungsberechtigte Personen einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Ein historischer Auszug umfasst die seit der Ersteintragung bis zum Ausstellungsdatum registrierten Informationen. Für die EUID und Angaben zu EU-Zweigniederlassungen gelten die oben erläuterten zeitlichen Einschränkungen.
Belegunterlagen werden getrennt von Auszügen behandelt. Das QKB kann beglaubigte Kopien der elektronisch im Register hinterlegten Dokumente bereitstellen, auch in Papierform. Für Anfragen Dritter gilt:
- Der Antrag erfolgt über e-Albania; der Antragsteller erklärt den Informationszweck der Verwendung. Diese Erklärung darf den Zugang zu den Dokumenten nicht behindern.
- Die Dokumente sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zahlung der Dienstleistungsgebühr bereitzustellen.
- Die Gebühr richtet sich nach dem Beschluss Nr. 503 vom 1. August 2007 in seiner geänderten Fassung. Der Änderungsbeschluss legt keinen neuen Gebührenbetrag fest.
Fordert das Unternehmen seine eigenen Belegunterlagen an oder stellt eine öffentliche Stelle die Anfrage, sieht der Text einen kostenlosen und jederzeitigen Zugang vor. Personenbezogene Daten sind vor Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Dokumente oder Daten entsprechend den Datenschutzvorschriften zu anonymisieren. Kostenlose Auszüge sind nicht mit einem allgemeinen Anspruch Dritter auf kostenlose Kopien sämtlicher Belegunterlagen gleichzusetzen. [1, Ziffer 68/22]
8. Die EU-Registervernetzung folgt in einer gesonderten späteren Phase
Der Beschluss bereitet die Anbindung an das System der Registervernetzung (BRIS) vor. Er betrifft Informationen zu Zweigniederlassungen, grenzüberschreitenden Formwechseln, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu Geschäftsführern mit Tätigkeitsverbot. Bei Zweigniederlassungen umfasst der Austausch Mitteilungen über Eintragung und Schließung, relevante Änderungen von Unternehmensangaben, Liquidations- oder Insolvenzverfahren sowie Löschungen. [1, Ziffern 68/1–68/5]
Die vorgesehene europäische einheitliche Kennung (EUID) setzt sich aus Länder-, Register- und Registrierungsmerkmalen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung zusammen und verwendet den genannten Standard ISO 6523. Ihre Erzeugung und die operativen BRIS-Kapitel sind ausdrücklich bis zum EU-Beitritt Albaniens aufgeschoben. Die Änderung besagt weder, dass NUIS/NIPT sofort ersetzt wird, noch dass eine albanische Gesellschaft bereits jetzt allein über BRIS eine grenzüberschreitende Umstrukturierung durchführen kann. [1, Ziffer 38(dh) und Teil II]
9. Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Vorbereitung kann beginnen, bevor die neuen Dienste verfügbar sind. Die folgenden Schritte sind praktische Empfehlungen; sie setzen die im Beschluss geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht außer Kraft:
- Den aktuellen Registerstand prüfen. Beschaffen Sie einen aktuellen Auszug und vergleichen Sie die eingetragene Tätigkeit, Anschrift und Vertretungsregelung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Stellen Sie fest, welche Abweichungen schon jetzt berichtigt werden müssen.
- Den NVE-Status klären. Prüfen Sie, ob eine DHEK-Bescheinigung vorliegt, ob die Tätigkeitsklassifikation zutrifft und wann die Bescheinigung ausgestellt wurde beziehungsweise abläuft. Bestehende Unternehmen ohne Bescheinigung sollten die für die Zertifizierung benötigten Angaben vorbereiten und den amtlichen Umsetzungszeitplan verfolgen.
- Die Zuständigkeit für Einreichungen festlegen. Bestimmen Sie, wer die Bescheinigung beschafft, hochlädt, den Antrag aktualisiert und die Annahme kontrolliert. Erfassen Sie die einschlägigen 30-Tage-, 21-Tage- und Jahresfristen mit dem jeweils richtigen Fristbeginn und richten Sie Erinnerungen ein.
- Gründungsabläufe aktualisieren. Bereiten Sie elektronische Gründungsunterlagen und Unterzeichnungsverfahren vor, prüfen Sie die Antragsbefugnis und bewahren Sie verlässliche Identitätsnachweise auf. Nehmen Sie bei Neuregistrierungen unter dem anwendbaren neuen Verfahren die nachgelagerte NVE-Einreichung in die Abschlusscheckliste auf.
- Recht und Rechnungslegung abstimmen. Prüfen Sie das vorgeschriebene Berichtsformat und die Begleitberichte, gleichen Sie Register- und Steuerinformationen ab und planen Sie Zeit für einen neuen Antrag ein, falls eine Einreichung abgelehnt wird.
- Eingang und Registerstatus kontrollieren. Bewahren Sie Einreichungsbestätigungen, Bescheinigungen und QKB-Entscheidungen auf. Das Hochladen einer Datei bestätigt noch nicht, dass sämtliche erforderlichen Eintragungen oder Einreichungen angenommen wurden.
- Die maßgeblichen Anfangstermine bestätigen. Verfolgen Sie die Veröffentlichung im Amtsblatt und Umsetzungshinweise von QKB und DHEK. Für den Übergang bestehender Unternehmen ist der amtlich maßgebliche technische Umsetzungsbeginn zu klären, bevor die Jahresfrist berechnet wird.
Entscheidend ist ein praktikabler Fristenkalender mit zutreffenden Registerangaben und klarer Verantwortung für jede Einreichung. Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten, ohne Pflichten, die erst später gelten, allein wegen der Beschlussfassung am 21. Oktober bereits als durchsetzbar zu behandeln.
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Quellen und Umfang der Prüfung
- Ministerrat: am 21. Oktober 2026 gebilligte Beschlüsse, Abschnitt zur Änderung des Beschlusses Nr. 391 vom 3. Mai 2017. Verweise auf neue Ziffern beziehen sich auf die durch diesen Beschluss eingefügten oder ersetzten Bestimmungen.
- Beschluss Nr. 391 vom 3. Mai 2017, konsolidierte Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Beschlüsse Nr. 884 vom 27. Dezember 2019 und Nr. 743 vom 4. Dezember 2024. Die Vergleiche in diesem Rechtshinweis beziehen sich auf diese konsolidierte Fassung.
- QKB-Mitteilung vom 7. Juli 2026 zur Einreichung der Finanzabschlüsse für 2025, ausschließlich zur Einordnung des bisherigen Berichtszyklus herangezogen.
Dieser Rechtshinweis dient der allgemeinen Information über den geprüften Text und ersetzt keine Beratung zu einem bestimmten Unternehmen oder Einreichungsverfahren. Bei der Bestimmung konkreter Pflichten und Fristen sind die endgültige Amtsblattfassung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften zu prüfen.
