Die Besteuerung eines Unternehmens in Albanien lässt sich nicht auf den allgemeinen Körperschaftsteuersatz reduzieren. Entscheidend ist, welche Tätigkeit das Unternehmen ausübt, wie hoch seine Einnahmen sind, an wen es Zahlungen leistet, wo es tätig wird und wie seine Eigentümer Mittel entnehmen.
Eine Gesellschaft kann einem Einkommensteuersatz von 0% unterliegen und dennoch Umsatzsteuer-, Lohnabrechnungs-, Quellensteuer- und kommunale Pflichten haben. Ein Unternehmen mit ausländischen Eigentümern kann in Albanien umfassend steuerpflichtig sein, obwohl sämtliche Kunden im Ausland sitzen. Zudem ist ein buchhalterisch erfasster Aufwand nicht zwangsläufig steuerlich abzugsfähig.
Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten Steuern und Compliance-Pflichten für albanische Gesellschaften, Einzelunternehmer und internationale Unternehmen mit Tätigkeit in Albanien. Er behandelt den laufenden Geschäftsbetrieb sowie zusätzliche Vorschriften für bestimmte Branchen, Vermögenswerte und Transaktionen. Sämtliche Beträge sind in albanischen Lek, abgekürzt ALL, angegeben; gesetzliche Schwellenwerte sind in dieser Währung zu prüfen und nicht anhand umgerechneter Fremdwährungsbeträge.
Die entscheidenden Unterschiede
- Umsatz ist nicht Gewinn. Die Entlastungsgrenze für kleine Unternehmen knüpft an die Bruttoeinnahmen an; die Körperschaftsteuer wird grundsätzlich auf den steuerpflichtigen Gewinn erhoben.
- Eine Einkommensteuervergünstigung befreit nicht von sämtlichen Steuern. Für die Umsatzsteuerregistrierung und die Lohnabrechnung gelten eigenständige Regeln.
- Gesellschaftsmittel gehören der Gesellschaft. Gehalt, Auslagenersatz, ein tatsächliches Darlehen und eine Dividende haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen.
- Ausländische Kunden bedeuten nicht automatisch steuerfreie Einnahmen. Körperschaftsteuer, umsatzsteuerlicher Leistungsort und Quellensteuer sind getrennt zu beurteilen.
- Bei der Planung für 2027 sind drei Kategorien zu unterscheiden: heute geltendes Recht, bereits beschlossene Änderungen mit späterem Anwendungsbeginn und noch nicht verabschiedete Vorschläge.
1. Unternehmenssteuern in Albanien im Überblick
| Steuer oder Pflicht | Aktuelle Regelung | Was das Unternehmen prüfen muss |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | Regelsatz: 15% | Steuerpflichtiger Gewinn nach steuerlichen Korrekturen; Entlastungen für kleine Unternehmen und bestimmte Branchen. |
| Einkommensteuerentlastung für kleine Unternehmen | 0% für berechtigte Steuerpflichtige mit jährlichen Bruttoeinnahmen bis 14 Millionen ALL, bis zum 31. Dezember 2029 | Anspruchsvoraussetzungen, Ermittlung der Bruttoeinnahmen und Abgrenzung zur Umsatzsteuer. |
| Einkommensteuer für Einzelunternehmer und Selbständige | Reguläre progressive Sätze: 15% / 23% | Steuerpflichtiger Unternehmensgewinn; Übergangsvergünstigung; Umqualifizierung als Beschäftigung. |
| Umsatzsteuer | Regulär 20%; besondere ermäßigte Sätze von 6% und 10%; begünstigte Umsätze zum Nullsatz oder steuerbefreite Umsätze | Registrierung, Art und Ort des Umsatzes, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung. |
| Dividendensteuer | Innerstaatlicher Satz: 8% | Zulässigkeit der Ausschüttung, Einbehaltungszeitpunkt, Beteiligungsbefreiung oder Abkommensentlastung. |
| Sonstige Quellensteuer | Grundsätzlich 15% auf Zahlungen innerhalb der gesetzlich erfassten Kategorien | Zahlungsart, Empfänger, Einkunftsquelle, Ausnahmen und Abkommen. |
| Steuer auf Arbeitseinkommen | Progressiv 13% / 23% auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach anwendbaren Freibeträgen | Erklärung zum persönlichen Status, Vergütung und Mehrfachbeschäftigung. |
| Beiträge bei Beschäftigung | Arbeitgeber: 15% Sozial- + 1,7% Krankenversicherung Arbeitnehmer: 9,5% Sozial- + 1,7% Krankenversicherung | Mindestbemessungsgrundlagen; Obergrenze der Sozialversicherung; Krankenversicherung ohne diese Obergrenze. |
| Immobilienbezogene und kommunale Abgaben | Abhängig von Immobilie, Tätigkeit und Gemeinde | Gebäude, Grundstücke, Infrastrukturbelastung, Übernachtungen, Beschilderung und kommunale Dienstleistungen. |
| Zölle, Verbrauchsteuern und nationale Abgaben | Produkt- und transaktionsabhängig | Tarifliche Einreihung, Ursprung, Zollwert, Verbrauchsteuerstatus und Branchenabgaben. |
Einkommensteuergesetz; Umsatzsteuergesetz und Durchführungsbeschluss; Beitragsrecht; Gesetze über kommunale und nationale Steuern: [1]–[4], [6]–[10].
2. Wer ist in Albanien steuerpflichtig?
Albanische Gesellschaften und ausländische Eigentümer
Nach albanischem Recht gilt ein Rechtsträger als ansässig, wenn er in Albanien gegründet wurde oder seine Leitung und Kontrolle nach den gesetzlichen Kriterien in Albanien ausgeübt werden. Ansässige Rechtsträger unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten steuerpflichtigen Einkommen der Besteuerung. Auch bei einer im Ausland gegründeten Gesellschaft kann daher die albanische Ansässigkeit zu prüfen sein, wenn die tatsächliche Leitung von Albanien aus erfolgt.
Ausländische Eigentümer führen für sich genommen nicht zu einem besonderen Körperschaftsteuersatz. Eine albanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sh.p.k.) mit britischen, EU- oder US-amerikanischen Investoren unterliegt grundsätzlich demselben innerstaatlichen Steuerrahmen wie eine Gesellschaft mit albanischen Eigentümern. Die Ansässigkeit der Gesellschafter kann jedoch den Dividendensteuerabzug, die Abkommensberechtigung und die Besteuerung im Heimatstaat beeinflussen.
Zweigniederlassungen, Projekte und Betriebsstätten
Ein nichtansässiges Unternehmen kann mit den einer albanischen Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften und mit anderen Einkünften aus albanischen Quellen steuerpflichtig werden. Eine Zweigniederlassung ist ein naheliegender Fall; eine Betriebsstätte kann aber auch durch die tatsächliche Tätigkeit entstehen, ohne vorherige Eintragung einer Niederlassung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Büros, Bau- oder Montageprojekte, Dienstleistungen und bestimmte Vertreterkonstellationen.
Die innerstaatliche Betriebsstättendefinition enthält tätigkeitsbezogene Voraussetzungen und Zeitgrenzen. Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann das Ergebnis verändern. Eine einheitliche „183-Tage-Regel“ liefert nicht für jedes Unternehmen, Projekt oder Beschäftigungsverhältnis eine verlässliche Antwort. Vor Tätigkeitsbeginn sind Vertrag, Personal vor Ort, genutzte Räumlichkeiten, Entscheidungsbefugnisse und voraussichtliche Dauer zu prüfen.
Gesellschaft oder Einzelunternehmen?
Ein Einzelunternehmer wird nach den Regeln für persönliche Unternehmenseinkünfte besteuert; eine Gesellschaft ist ein eigenständiger Rechtsträger und unterliegt den Körperschaftsteuerregeln. Entnahmen des Einzelunternehmers sind keine Gesellschaftsdividenden. Umgekehrt darf ein Gesellschafter das Bankkonto einer sh.p.k. nicht allein deshalb als Privatkonto nutzen, weil ihm sämtliche Anteile gehören. Bei der Strukturwahl sind Haftung, Finanzierung, Gewinnentnahme und laufende Pflichten gemeinsam zu berücksichtigen.
Gesetz Nr. 29/2023, Artikel 2–5, 27–28: [1].
3. Körperschaftsteuer: vom Buchhaltungsergebnis zum steuerpflichtigen Gewinn
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 15%. Er gilt für den steuerpflichtigen Gewinn, nicht für jeden Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto. Ausgangspunkt ist das maßgebliche Buchhaltungsergebnis, das nach dem Einkommensteuergesetz angepasst wird. Ertragsrealisierung, abzugsfähige Aufwendungen, Abschreibungen, Finanzierung, Geschäfte mit verbundenen Parteien und Verlustvorträge können das Ergebnis verändern.
Kapitaleinlagen und der Kapitalbetrag tatsächlicher Darlehen sind von betrieblichen Erlösen zu unterscheiden. Kundenanzahlungen, langfristige Verträge, Wechselkursdifferenzen und Veräußerungen erfordern eine eigenständige bilanzielle und steuerliche Behandlung; eine Berechnung allein anhand der Kontoauszüge ist häufig fehlerhaft.
Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?
Ein Aufwand muss betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß nachgewiesen sein und darf keinem gesetzlichen Abzugsverbot oder einer Beschränkung unterliegen. Eine fiskalisierte Rechnung ist ein wichtiger Nachweis, macht aber einen fingierten, privaten oder anderweitig ausgeschlossenen Aufwand nicht abzugsfähig.
- Privataufwendungen und Dividenden: Private Ausgaben von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder deren Familien sowie Dividenden sind keine gewöhnlichen abzugsfähigen Betriebskosten.
- Investitionen: Der Erwerb eines längerfristig genutzten Wirtschaftsguts erfordert regelmäßig eine Aktivierung und die zulässige steuerliche Abschreibung anstelle des sofortigen vollständigen Kostenabzugs.
- Sanktionen und Rückstellungen: Öffentlich-rechtliche Geldbußen und Sanktionen sind nicht abzugsfähig. Bilanzielle Rückstellungen werden steuerlich nicht automatisch anerkannt.
- Repräsentation und Bewirtung: Die allgemeine Abzugsgrenze liegt bei 0,3% der jährlichen Einnahmen. Für die nachgewiesene Teilnahme berechtigter exportorientierter Unternehmen an ausländischen Messen und Ausstellungen gilt eine besondere Regel.
- Ausländische Beratungs-, technische und Managementleistungen: Das Gesetz knüpft den Abzug an die Zahlung bis zur Abgabefrist der Steuererklärung. Bei späterer Zahlung wird der Abzug grundsätzlich in das Zahlungsjahr verschoben. Der Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistung bleibt erforderlich.
- Löhne und Barzahlungen: Gehälter müssen die vorgeschriebenen Zahlungswege über Banken oder zugelassene E-Geld-Institute einhalten. Auch Barzahlungen oberhalb gesetzlicher Grenzen können ihre steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren.
Für Sponsoring, Arbeitnehmerversicherungen, private Altersvorsorgebeiträge, uneinbringliche Forderungen und Bestandsverluste gelten eigene Voraussetzungen. Sie sollten vor der Jahreserklärung geprüft werden, da fehlende Nachweise oder Korrekturen der Zahlungsabwicklung später schwerer zu beschaffen beziehungsweise umzusetzen sein können.
Abschreibung und Finanzierung
Die wichtigsten jährlichen steuerlichen Abschreibungssätze betragen 5% für begünstigte Gebäude und langlebige Anlagen, 15% für immaterielle Vermögenswerte, 25% für Computer, Informationssysteme, Software und Datenspeichergeräte sowie 20% für sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter. Maßgeblich sind Einordnung, gesetzliche Abschreibungsbasis und Nutzungszeitraum. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben; für Personenkraftwagen des Personals bestehen zusätzliche Einschränkungen.
Finanzierungsaufwendungen sind ebenfalls gesondert zu prüfen. Artikel 30 begrenzt den Abzug überschüssiger Zinsaufwendungen anhand von 30% des steuerlichen EBITDA, unter Beachtung seiner Definitionen und Ausnahmen sowie eines fünfjährigen Vortragsmechanismus. Artikel 50 enthält eine zusätzliche Zinsbeschränkung. Ein Gesellschafterdarlehen muss außerdem tatsächlich bestehen, ordnungsgemäß dokumentiert und, soweit erforderlich, fremdüblich verzinst sein.
Steuerliche Verluste
Nach dem geltenden System können ab 2024 entstandene steuerliche Verluste grundsätzlich mit steuerpflichtigen Gewinnen der folgenden fünf Jahre verrechnet werden; ältere Verluste sind zuerst zu nutzen. Das Gesetz beschränkt die Nutzung, wenn ein Eigentümerwechsel von mehr als 50% mit einer Änderung der Tätigkeit einhergeht. Wer eine Verlustgesellschaft erwirbt, sollte deshalb nicht ohne Weiteres von der weiteren Verfügbarkeit historischer Verluste ausgehen.
Gesetz Nr. 29/2023, Artikel 30, 41–54 und 69(3); Allgemeine Anweisung Nr. 26: [1] [2].
4. Kleine Unternehmen und Selbständige
Die Entlastung bis 14 Millionen ALL
Artikel 69 sieht für berechtigte Einzelunternehmer, Selbständige und Rechtsträger mit jährlichen Bruttoeinnahmen bis 14 Millionen ALL einen vorübergehenden Einkommensteuersatz von 0% bis zum 31. Dezember 2029 vor. Die Grenze bezieht sich auf Bruttoeinnahmen, nicht auf den nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden Gewinn.
Die Vergünstigung erlaubt nicht, Aufzeichnungen oder Steuererklärungen einzustellen. Sie beseitigt auch keine Umsatzsteuer-, Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs-, Quellensteuer- oder Kommunalabgabenpflichten und keine Steuer auf Dividenden der Gesellschaft. Die Voraussetzungen sind für den jeweiligen Steuerpflichtigen und das betreffende Jahr einschließlich der richtigen Einkunftseinordnung zu prüfen.
Überschreitet eine Gesellschaft die Entlastungsgrenze, darf sie nicht annehmen, dass 15% lediglich auf Einnahmen oberhalb von 14 Millionen ALL anfallen. Nach der regulären Körperschaftsteuerregel wird ihr steuerpflichtiger Gewinn besteuert. Die progressiven Gewinnstufen für Einzelunternehmer sind davon wiederum zu unterscheiden.
Reguläre Sätze für persönliche Unternehmenseinkünfte
Außerhalb anwendbarer Vergünstigungen unterliegen die steuerpflichtigen Nettogewinne von Einzelunternehmern und Selbständigen einem Satz von 15% auf die ersten 14 Millionen ALL des jährlichen steuerpflichtigen Gewinns und 23% auf den darüberliegenden Teil. Hier sind 14 Millionen ALL eine Tarifgrenze für den steuerpflichtigen Gewinn; sie darf nicht mit der Bruttoeinnahmengrenze des vorübergehenden 0%-Regimes verwechselt werden.
Wann Selbständigkeit als Beschäftigung behandelt werden kann
Artikel 12 enthält Regeln für Selbständige, die mindestens 80% ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber oder mindestens 90% von weniger als drei Auftraggebern beziehen. Der aktuelle Text sieht zugleich einen nachweisgestützten Erklärungsmechanismus zum Selbständigenstatus und eine besondere Ausnahme für qualifizierende Leistungen ausschließlich an Nichtansässige ohne albanische Betriebsstätte vor.
Diese Vorschriften sind im Zusammenhang zu lesen. Entscheidend sind Einnahmenkonzentration, tatsächliche Arbeitsbeziehung und vorhandene Nachweise. Der bloße Ersatz eines Arbeitsvertrags durch Rechnungen klärt die steuerliche Einordnung nicht. Unternehmen, die Einzelpersonen als Auftragnehmer einsetzen, sollten sowohl den Vertrag als auch die tatsächliche Durchführung prüfen.
Gesetz Nr. 29/2023, Artikel 12, 24(2) und 69(1)(dh), konsolidierte Fassung: [1].
5. Umsatzsteuer: Registrierung, Steuersätze und Vorsteuerabzug
Die Registrierung ist eigenständig zu prüfen
Die allgemeine Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle beträgt im Jahr 2026 10 Millionen ALL. Beschluss Nr. 953 stellt auf den Kalenderjahresumsatz ab, während Artikel 122 des Umsatzsteuergesetzes die Überwachung des Umsatzes über 12 aufeinanderfolgende Monate und den Registrierungsantrag innerhalb von 15 Tagen nach Überschreiten der gesetzlichen Schwelle verlangt. Das Gesetz bestimmt den Überschreitungszeitpunkt anhand des Endes des betreffenden Kalendermonats. Neue Unternehmen müssen zudem die zeitanteilige Umsatzregel des Artikels 119 berücksichtigen.
Praktisch sollte die Schwelle monatlich berechnet werden, statt erst auf den Jahresabschluss zu warten. Welche Umsätze einzubeziehen sind, bestimmt das Umsatzsteuergesetz; sie müssen nicht mit jeder buchhalterischen Ertragsgröße übereinstimmen.
Die Schwelle gilt nicht ausnahmslos. Für Notare sowie staatliche und private Gerichtsvollzieher sieht der Durchführungsbeschluss eine Nullschwelle vor. Einfuhren, Leistungen nicht im Inland ansässiger Unternehmen und Sonderregelungen können weitere Pflichten auslösen. Nach den 2026 geltenden Vorschriften ist eine freiwillige Registrierung bei einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen ALL möglich; hierfür gelten Mindestbindungs- und Austrittsregeln.
Es gibt nicht nur 20% und 6%
Der aktuelle Regelsatz beträgt 20%. Ein Satz von 6% gilt für bestimmte Umsätze, darunter begünstigte Beherbergungsleistungen, einzelne Leistungen in Fünf-Sterne-Hotels oder -Resorts mit Sonderstatus, Beherbergungs- und Restaurantleistungen zertifizierter Agrotourismusbetriebe ohne Getränke sowie audiovisuelle Werbung und Bücher. Weitere eng definierte Kategorien betreffen begünstigte Elektrobusse für den öffentlichen Verkehr und bestimmte Sportinfrastruktur-Bauleistungen.
Ein eigenständiger Satz von 10% gilt für bestimmte landwirtschaftliche Betriebsmittel, darunter begünstigte Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut und Setzlinge nach den gesetzlichen Einordnungen und Ausschlüssen. Das Unternehmen muss den konkreten Umsatz und die Anspruchsvoraussetzungen bestimmen; die bloße Branchenzugehörigkeit rechtfertigt keinen ermäßigten Satz.
Nullsatz, Steuerbefreiung und fehlende Steuerbarkeit sind unterschiedliche Kategorien
Begünstigte Ausfuhren und bestimmte internationale Umsätze können dem Nullsatz unterliegen, bei gesetzlich zulässigem Vorsteuerabzug. Steuerbefreite Umsätze, etwa bestimmte Finanz-, Versicherungs-, Gesundheits-, Bildungs- und Immobilientransaktionen, schränken den zugehörigen Vorsteuerabzug häufig ein. Eine Dienstleistung mit Leistungsort außerhalb Albaniens bildet nochmals eine andere Kategorie.
Bei internationalen Dienstleistungen ist zu klären, ob der Kunde Unternehmer ist, wo er ansässig ist und ob eine Sonderregel greift. Grundstücksbezogene Leistungen, Veranstaltungen, Transport und elektronisch erbrachte Leistungen können von der allgemeinen Regel abweichen. Eine ausländische Rechnungsadresse legt die Umsatzsteuerbehandlung nicht automatisch fest.
Beim Bezug ausländischer Dienstleistungen kann der albanische Empfänger die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren schulden. Aus dem Ausland bezogene Software, Werbung und Beratung sind daher auch dann zu prüfen, wenn der ausländische Anbieter keine albanische Umsatzsteuer berechnet.
Vorsteuerabzug und Erstattungen
Abzugsfähige Vorsteuer mindert grundsätzlich die Umsatzsteuerschuld, sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Bezug einer zum Abzug berechtigenden Tätigkeit dient. Private Verwendung, steuerbefreite Tätigkeiten, beschränkte Aufwendungen, fehlerhafte Rechnungen und gemischt genutzte Wirtschaftsgüter können den Abzug begrenzen. Bei Investitionen oder Bauvorhaben können spätere Nutzungsänderungen außerdem Berichtigungen erfordern.
Ein Vorsteuerüberhang führt nicht automatisch zur Auszahlung. Nach der allgemeinen Regel setzt ein Erstattungsantrag einen über drei aufeinanderfolgende Monate vorgetragenen Überschuss von mehr als 400.000 ALL voraus. Für berechtigte Exporteure besteht ein gesonderter Weg ohne diese allgemeine Dreimonatsvoraussetzung. Es gelten weiterhin die jeweiligen Verfahren und Prüfungen.
Umsatzsteuergesetz Nr. 92/2014, Artikel 24–30, 48–77 und 117–122; Beschluss Nr. 953, Artikel 11; Beschluss Nr. 822/2026: [3]–[5].
6. Lohnbesteuerung und Sozialabgaben
Eine Einstellung erfordert drei getrennte Berechnungen: die Steuer auf Arbeitseinkommen, die vom Lohn einzubehaltenden Arbeitnehmerbeiträge und die eigenen Arbeitgeberbeiträge, die die Beschäftigungskosten erhöhen. Beschäftigtenmeldung, genaue Vergütungsaufzeichnungen und fristgerechte Lohnmeldungen sind eigenständige Pflichten.
Steuer auf Arbeitseinkommen
Das jährliche steuerpflichtige Arbeitseinkommen wird derzeit nach anwendbaren Freibeträgen mit 13% bis 2.040.000 ALL und mit 23% auf den darüberliegenden Betrag besteuert. Es handelt sich um Stufen der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, nicht um einen pauschal auf jedes Bruttogehalt anzuwendenden Prozentsatz.
Der allgemeine persönliche Freibetrag ist einkommensabhängig: jährlich 600.000 ALL bei Einkommen bis 600.000 ALL; 420.000 ALL bei Einkommen über 600.000 ALL bis 720.000 ALL; und 360.000 ALL bei Einkommen über 720.000 ALL. Die entsprechenden Monatsbeträge betragen 50.000 ALL, 35.000 ALL und 30.000 ALL innerhalb der jeweiligen monatlichen Einkommensbereiche. Eine wirksame Erklärung zum persönlichen Status ist wesentlich; derselbe monatliche Freibetrag darf nicht bei verschiedenen Arbeitgebern doppelt beansprucht werden.
Kinderbezogene Abzüge und begünstigte Bildungsausgaben unterliegen eigenen Voraussetzungen und dem jährlichen Erklärungsverfahren. Mehrfachbeschäftigung, weitere steuerpflichtige Einkünfte oder nicht vollständig vom Quellenabzug erfasste Einnahmen können eine persönliche Jahreserklärung erforderlich machen, obwohl der Arbeitgeber die Lohnabrechnung korrekt durchgeführt hat.
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge 2026
Bei gewöhnlichen Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber 15% Sozialversicherung und 1,7% Krankenversicherung; auf den Arbeitnehmer entfallen 9,5% beziehungsweise 1,7%. Die zusammengefassten Sätze von 16,7% für Arbeitgeber und 11,2% für Arbeitnehmer gelten daher nur, soweit beide Komponenten dieselbe Gehaltsbasis haben.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die reguläre monatliche Mindestbemessungsgrundlage 50.000 ALL und die monatliche Sozialversicherungsobergrenze 186.416 ALL. Krankenversicherungsbeiträge werden auf das Bruttogehalt ohne diese Sozialversicherungsobergrenze berechnet, vorbehaltlich Mindestbasis und einschlägiger Ausnahmen. Oberhalb der Sozialversicherungsgrenze führt die Multiplikation des gesamten Bruttogehalts mit 16,7% oder 11,2% zu überhöhten regulären Gesamtbeiträgen.
Für Selbständige gilt ein anderes System: Bei gewöhnlicher nichtlandwirtschaftlicher Selbständigkeit fallen Sozialbeiträge von 23% auf die maßgebliche Basis und Krankenversicherungsbeiträge von 3,4% auf den doppelten Mindestlohn an. Mit den Mindestwerten für 2026 ergibt dies monatlich 11.500 ALL Sozial- und 3.400 ALL Krankenversicherung, insgesamt 14.900 ALL, vor Anwendung besonderer Statusregeln oder Ausnahmen. Geschäftsführer einer Gesellschaft dürfen hierfür nicht automatisch wie Einzelunternehmer behandelt werden.
Rechenbeispiel · Reguläres Beschäftigungsverhältnis
Monatliches Bruttogehalt von 100.000 ALL
- Bruttogehalt
- ALL 100.000
- Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung
- ALL 11.200
- Lohnsteuer: 13% × (100.000 − 30.000)
- ALL 9.100
- Nettogehalt
- ALL 79.700
- Arbeitgeberbeiträge
- ALL 16.700
- Gesamtkosten des Arbeitgebers
- ALL 116.700
Annahmen: ein reguläres Arbeitsverhältnis, wirksame Inanspruchnahme des persönlichen Freibetrags, ein voller Monat, keine Zusatzleistungen oder besondere Beitragsbehandlung sowie Anwendung der geltenden Regeln für 2026. Dies ist keine Berechnung nach den vorgeschlagenen Tarifstufen für 2027.
Eine ausländische Staatsangehörigkeit beseitigt albanische Lohnsteuer- oder Beitragspflichten nicht automatisch. Arbeitslohnregelungen in Steuerabkommen und Abkommen zur Sozialversicherungskoordinierung sind unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Nachweispflichten.
Einkommensteuergesetz, Artikel 12–13, 22–24 und 65; Beschluss Nr. 77 in geänderter Fassung; Mitteilung der Steuerverwaltung zu den Beitragsbemessungsgrundlagen 2026: [1] [6] [7].
7. Dividenden, Mieten und sonstige Quellensteuern
Dividenden
Der aktuelle innerstaatliche Dividendensteuersatz beträgt 8%. Die ausschüttende Gesellschaft behält die Steuer grundsätzlich ein und führt sie ab, sofern keine einschlägige Befreiung oder Abkommensregelung zu einer anderen Behandlung führt. Die Dividende verteilt Gesellschaftsgewinn; sie ist kein abzugsfähiger Aufwand zur Erzielung dieses Gewinns.
Vor Zahlung muss die Gesellschaft feststellen, dass der Gewinn rechtmäßig ausgeschüttet werden darf, den erforderlichen Beschluss fassen und die anwendbaren Solvenz- und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ein Bankguthaben allein genügt nicht. Für berechtigte körperschaftliche Empfänger sieht Artikel 29 eine Beteiligungsbefreiung auf Grundlage einer Mindestbeteiligung von 10% und einer ununterbrochenen Haltedauer von 24 Monaten vor, ergänzt um weitere Voraussetzungen und einen Garantiemechanismus in bestimmten Fällen. Daraus folgt keine pauschale Befreiung jeder Zahlung an eine ausländische Muttergesellschaft.
Auch beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Dividenden sind zu beachten. Der geltende Artikel 56 setzt für die Steuerabführung eine besondere Frist bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat des Ausschüttungsbeschlusses. Eine spätere Auszahlung an den Gesellschafter verschiebt die Steuerpflicht nicht unbegrenzt.
Andere Zahlungen
Für andere von Artikel 58 erfasste Zahlungen beträgt der allgemeine innerstaatliche Quellensteuersatz 15%. Dazu zählen Zinsen und Lizenzgebühren, Mieten an natürliche Personen sowie bestimmte Zahlungen an Nichtansässige ohne albanische Betriebsstätte, darunter bestimmte Dienstleistungs-, Versicherungs-, Management-, Bau- und weitere Zahlungen.
Nicht jede Lieferantenrechnung unterliegt einem Quellensteuerabzug. Eine gewöhnliche Zahlung an eine ansässige Gesellschaft für deren betriebliche Dienstleistungen unterscheidet sich beispielsweise von der Mietzahlung an einen privaten Vermieter. Bei ausländischen Dienstleistungen sind die gesetzliche Kategorie, die Quellenregeln, die Ausnahme für tatsächlich außerhalb Albaniens empfangene Leistungen und ein gegebenenfalls anwendbares Abkommen anhand des Sachverhalts zu prüfen.
Prüfen Sie, ob der Vertrag einen Brutto- oder Nettopreis nach Quellensteuer vorsieht. Die Zusage eines festen Nettozuflusses an einen ausländischen Anbieter kann dazu führen, dass der albanische Kunde durch Hochrechnung des Bruttobetrags zusätzliche Steuer trägt. Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren und Quellensteuer können bei derselben Zahlung relevant sein; die eine ersetzt die andere nicht.
Einkommensteuergesetz, Artikel 29, 41, 50 und 56–59; Gesellschaftsgesetz, insbesondere Artikel 76–81: [1] [2] [12].
8. Grenzüberschreitende Besteuerung und verbundene Parteien
Abkommen und Anrechnung ausländischer Steuern
Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann Albaniens Besteuerungsrechte begrenzen, Quellensteuer reduzieren oder konkurrierende Ansässigkeitsansprüche klären. Die Entlastung setzt das richtige Abkommen, eine begünstigte Ansässigkeit sowie die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen voraus. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Nachweis, belegt aber nicht automatisch jede weitere Voraussetzung, etwa die Nutzungsberechtigung an Einkünften oder das Fehlen einer Betriebsstätte.
Ansässige Steuerpflichtige können begünstigte ausländische Einkommensteuer unter Nachweis- und Höchstbetragsvoraussetzungen anrechnen lassen. Das bedeutet nicht, dass jede ausländische Steuer in Albanien vollständig erstattet wird. Zeitraum, Einkunftsart und die auf dieselben Einkünfte entfallende albanische Steuer müssen abgestimmt werden.
Investoren sollten außerdem die Behandlung der albanischen Tochtergesellschaft, ihrer Dividenden, Darlehen und Leitungsfunktionen im Heimatstaat prüfen. Die Gründung einer albanischen Gesellschaft beendet nicht automatisch die persönliche Steueransässigkeit des Gründers in einem anderen Staat. EU-Richtlinien gelten nicht allein deshalb unmittelbar für eine albanische Gesellschaft, weil deren Eigentümer in einem EU-Mitgliedstaat sitzt.
Verrechnungspreise
Geschäfte mit verbundenen Parteien müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Managementvergütungen, Finanzierung, Lizenzen für geistiges Eigentum, gemeinsam eingesetztes Personal, Beschaffung und konzerninterne Warenlieferungen sollten durch Verträge, Leistungsnachweise und eine belastbare Preisermittlungsmethode belegt sein.
Anweisung Nr. 29 verlangt die jährliche Meldung kontrollierter Transaktionen, wenn die betreffenden Geschäfte einschließlich Darlehenssalden insgesamt 50 Millionen ALL überschreiten. Die Meldung folgt der Frist der jährlichen Gewinnsteuererklärung. Unterhalb dieser Meldeschwelle entfallen die Anforderungen des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht.
Das Gesetz verlangt ferner, Verrechnungspreisinformationen innerhalb von 45 Tagen nach Anforderung bereitzustellen. Die Dokumentation sollte deshalb erstellt werden, solange Transaktionen und Vergleichsdaten noch nachweisbar sind. Größere internationale Gruppen sollten länderbezogene Berichterstattung und sonstige gruppenspezifische Pflichten zusätzlich gesondert prüfen.
Umstrukturierungen und Vermögensveräußerungen
Anteilsverkauf, Vermögensverkauf, Verschmelzung, Liquidation oder die Verlagerung betrieblicher Funktionen können unterschiedliche steuerliche Folgen auslösen. Veräußerungsgewinne, Verlustnutzung, Umsatzsteuerberichtigungen, Quellensteuer und übertragene Verbindlichkeiten sind vor Unterzeichnung zu modellieren. Das Einkommensteuergesetz enthält zudem besondere Eigentümerwechselregeln für bestimmte Unternehmen der Rohstoff-, Telekommunikations- und Finanzbranche. Ein wirtschaftlich als einfacher Anteilsverkauf dargestelltes Geschäft kann daher eine umfassendere Steuerprüfung erfordern.
Einkommensteuergesetz, Artikel 2–5, 25, 31–39, 42, 44, 46–47 und 54–55; Verrechnungspreisanweisung Nr. 29, Ziffern 14–15: [1] [11].
9. Immobilienbezogene, kommunale und nationale Steuern
Mit der zentralen steuerlichen Registrierung sind nicht sämtliche Pflichten erfüllt. Betriebsräume, Gemeinde, Beschilderung, Fahrzeuge und regulierte Tätigkeiten können zusätzliche Steuern und Abgaben auslösen. Manche zahlt das Unternehmen unmittelbar, andere werden über Versorger oder bestimmte Erhebungsstellen eingezogen.
| Bereich | Mögliche Pflichten |
|---|---|
| Gebäude und Grundstücke | Der gesetzliche jährliche Gebäudesteuersatz bei wirtschaftlicher Nutzung beträgt grundsätzlich 0,2% des steuerpflichtigen Werts. Bewertungsmethode, Nutzung und Befreiungen sind zu beachten. Für landwirtschaftliche Flächen und Bauland gelten eigene Bemessungsgrundlagen und Sätze. |
| Projektentwicklung und Immobilienübertragung | Infrastrukturabgabe und gegebenenfalls Immobilienübertragungssteuer neben der einkommen- und umsatzsteuerlichen Behandlung des Geschäfts. Diese Abgaben werden nicht durch die jährliche Gebäudesteuerberechnung ersetzt. |
| Kommunaler Geschäftsbetrieb | Reinigungs- und Abfallgebühren, Beschilderung, Nutzung öffentlicher Flächen und sonstige rechtmäßige kommunale Abgaben. Beträge und Zahlungsfristen richten sich nach Gemeinde und Tätigkeit. |
| Tourismus | Beherbergungs- beziehungsweise Übernachtungssteuer und branchenspezifische kommunale Pflichten, getrennt von der Umsatzsteuer auf die Beherbergungsleistung. |
| Fahrzeuge und Kraftstoffe | Steuern auf Gebrauchtfahrzeuge und bestimmte Luxusfahrzeuge sowie Kraftstoffverkehrs- und CO₂-Abgaben nach dem geltenden nationalen Rahmen. |
| Produkte und regulierte Tätigkeiten | Förderabgaben auf Mineralien, Hafenabgaben, fischereibezogene Steuern und bestimmte Abgaben auf Kunststoff- oder Glasverpackungen und entsprechende Produkte, abhängig von Tätigkeit und Ware. |
Ein Mietvertrag sollte festlegen, wer eine Abgabe wirtschaftlich trägt; die vertragliche Kostenzuweisung ändert jedoch nicht automatisch den gesetzlichen Schuldner gegenüber der Behörde. Kommunale Steuerdaten, Immobilienangaben, Tätigkeitseinordnung und Zahlungsnachweise müssen mit dem tatsächlichen Betrieb übereinstimmen.
Gesetz Nr. 9632/2006 über kommunale Steuern, einschließlich Artikel 9, 20–28 und Anlagen; Gesetz Nr. 9975/2008 über nationale Steuern in geänderter Fassung: [9] [10].
10. Einfuhren, Zölle und Verbrauchsteuern
Importeure sollten die gesamten Einstandskosten vor Vereinbarung des Kaufpreises berechnen. Zolltarifliche Einreihung, Zollwert, Warenursprung und Zollverfahren bestimmen die Zollbehandlung. Einfuhrumsatzsteuer fällt gesondert an, grundsätzlich zum Satz der entsprechenden Inlandslieferung, sofern keine Befreiung oder Sonderregel greift.
Präferenzbehandlung nach einem Freihandelsabkommen setzt den begünstigten Ursprung und die erforderlichen Nachweise voraus. Der Kauf bei einem EU-Händler macht die Ware nicht zwangsläufig zu EU-Ursprungsware. Fracht, Versicherung, Lizenzgebühren oder andere Berichtigungen können nach den einschlägigen Regeln den Zollwert beeinflussen.
Verbrauchsteuern bilden eine weitere Belastung bestimmter Waren, insbesondere einzelner Energieerzeugnisse, Alkohol und Tabak. Einreihung, Mengen, Genehmigungen, Sicherheiten, Steuerzeichen sowie Steuerlager- oder Aussetzungsverfahren können ebenso wichtig sein wie der Steuersatz. Hersteller und Importeure sollten die aktuelle produktbezogene Tabelle heranziehen, statt einen einheitlichen Prozentsatz für sämtliche verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzunehmen.
Zoll, Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer sind auch buchhalterisch zu trennen. Abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer unterscheidet sich von einem endgültigen Kostenbestandteil; der Abzug erfordert den richtigen Importeur und die entsprechenden Zollunterlagen.
Amtliche Materialien der albanischen Zollverwaltung zu Tarifen, Präferenzursprung und Verbrauchsteuern; Umsatzsteuergesetz, Artikel 50, 56 und 69: [3] [15] [16].
11. Branchenvergünstigungen und Sonderregelungen
Steuervergünstigungen sind anhand der konkreten Tätigkeit, Zertifizierung, Anfangszeitpunkte und gesetzlichen Befristung zu bestätigen. Ein günstiger Satz aus einer älteren Investitionsbroschüre muss heute nicht mehr gelten.
- Zertifizierter Agrotourismus: Artikel 69 erhält für begünstigte Tätigkeiten einen Einkommensteuersatz von 5% bis zum 31. Dezember 2029. Die Umsatzsteuervergünstigung hat eigene Voraussetzungen.
- Landwirtschaftliche Kooperationsgesellschaften: Berechtigte Rechtsträger nach dem einschlägigen Branchengesetz erhalten den vorübergehenden Einkommensteuersatz von 5% bis zum 31. Dezember 2029.
- Automobilindustrie: Auch das begünstigte 5%-Regime läuft bis zum 31. Dezember 2029.
- Hotels und Resorts mit Sonderstatus: Qualifizierende Vier- und Fünf-Sterne-Anlagen unter internationaler Marke können die gesetzliche zehnjährige Körperschaftsteuerbefreiung erhalten, wenn der Sonderstatus innerhalb der derzeitigen Frist im Dezember 2026 erworben wird. Für den Beginn der Befreiung gelten eigene Regeln.
- Software: Der frühere 5%-Satz für begünstigte bereits bestehende Softwarehersteller oder -entwickler endete nach dem aktuellen Gesetzestext am 31. Dezember 2025. Er darf nicht als allgemeiner Steuersatz für Softwaregesellschaften im Jahr 2026 beworben werden. Andere tatsächlich anwendbare Entlastungen, etwa die Kleinunternehmensregelung zur Einkommensteuer, sind gesondert zu prüfen.
Die Margenbesteuerung von Reisebüros, Gebrauchtwaren, landwirtschaftlicher Umsatzsteuerausgleich, Finanzgeschäfte, Wirtschaftsentwicklungszonen, Rohstoffgewinnung und andere regulierte Branchen können eine Spezialprüfung jenseits der normalen Handelsgesellschaft erfordern. Entscheidend ist, welche konkrete Regelung gilt, nicht welche Vergünstigung am attraktivsten klingt.
Fiskalfrieden und historische Steuerschulden
Gesetz Nr. 84/2025 schafft für berechtigte Steuerpflichtige eine freiwillige Vereinbarung zum Fiskalfrieden. Der Rahmen legt den steuerpflichtigen Vorjahresgewinn zuzüglich 18% zugrunde; auf diesen Betrag gilt der reguläre Satz, auf den qualifizierenden Mehrgewinn ein Satz von 5%. Voraussetzungen, Antragszeiträume, Ausschlüsse und Vereinbarungsbedingungen sind zu prüfen. Dies ist kein allgemeiner Körperschaftsteuersatz von 5% und beseitigt weder Umsatzsteuer noch Lohnabgaben oder andere Steuern.
Gesetz Nr. 86/2025 behandelt bestimmte historische Steuer- und Zollschulden gesondert durch Erlass oder bedingte Zahlungsregelungen. Es beseitigt weder jede Schuld noch die Hauptforderung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge. Ein Unternehmen mit Rückständen sollte betroffene Zeiträume und Beträge mit dem Gesetz und den verbleibenden Fristen abgleichen, bevor es über Zahlung oder Anfechtung entscheidet.
Einkommensteuergesetz, Artikel 69; Umsatzsteuergesetz, Kapitel über Sonderregelungen; Gesetze Nr. 84/2025 und Nr. 86/2025: [1] [3] [17] [18].
12. Fiskalisierung, Bankverkehr und Aufzeichnungen
Ein registriertes Unternehmen benötigt ab dem ersten Geschäftsvorfall ein funktionierendes Compliance-System. Zu prüfen sind die unter seiner NUIS/NIPT-Steuernummer erfassten Steuerpflichten, der Zugang zu e-Filing und SelfCare, das erforderliche elektronische Zertifikat und die Fiskalisierungslösung, registrierte Geschäftsräume, Rechnungsnummerierung und Zuständigkeiten.
Fiskalisierungsvorschriften können auch ohne Umsatzsteuerpflicht gelten. Eine gewöhnliche PDF-Datei per E-Mail ist nicht zwangsläufig die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Rechnung. Barumsätze, unbare Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmen, Ausfuhren, Einfuhren, Berichtigungsrechnungen und Selbstfakturierung müssen den jeweiligen Regeln folgen.
Prüfen Sie die elektronisch erzeugten Einkaufs- und Verkaufsbücher, ergänzen Sie fehlende Angaben und bestätigen Sie die Richtigkeit fristgerecht. Ein automatisch erzeugtes Buch befreit nicht von der Verantwortung für falsche Umsatzsteuerzuordnungen, fehlende Einfuhren, doppelte Rechnungen oder unbelegte Abzüge.
Bargeldgrenzen und Zahlungsmöglichkeiten
Nach dem geltenden Artikel 59 des Steuerverfahrensgesetzes dürfen Barverkäufe oder Bareinkäufe zwischen Unternehmen 100.000 ALL nicht überschreiten. Für Geschäfte zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson gilt eine gesonderte Obergrenze von 500.000 ALL. Der frühere Betrag von 150.000 ALL für Geschäfte zwischen Unternehmen findet sich noch in älteren Materialien und darf nicht als geltende Grenze verwendet werden.
Kassenbestandsgrenzen und die Pflicht, überschüssiges Bargeld einzuzahlen, sind zusätzliche Vorgaben. Sie sind von der Grenze für ein einzelnes Geschäft zu unterscheiden. Gesellschaften und weitere erfasste Steuerpflichtige müssen ein Geschäftskonto führen und melden; für neu registrierte, dieser Pflicht unterliegende Steuerpflichtige sieht das Gesetz eine Eröffnungsfrist von 20 Kalendertagen vor.
Artikel 59/3 führt außerdem POS/POI-Terminalpflichten für Steuerpflichtige mit Barverkäufen ein. Für bestimmte Beherbergungs-, Transport- und öffentliche Kategorien galt der 30. Mai 2026 als Frist; andere erfasste Steuerpflichtige haben vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Unternehmen sollten dies vor Jahresende prüfen und Kartenakzeptanz nicht lediglich als geschäftliche Präferenz behandeln.
Eine nachvollziehbare Dokumentationskette
Bewahren Sie Buchhaltung, Rechnungen, Verträge, Bankunterlagen, Lohnabrechnungen, Zollanmeldungen, Inventare, Anlagenverzeichnisse, Nachweise zu verbundenen Parteien und Steuererklärungen in einem konsistenten Archiv auf. Beachten Sie die einschlägigen steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen sowie verlängerte Anforderungen bei offenen Streitigkeiten. Eine Geschäftsaufgabe oder ein Wechsel der Buchhaltung rechtfertigt keinen Verlust historischer Unterlagen.
Gesetz Nr. 87/2019, einschließlich Artikel 25; Gesetz Nr. 9920/2008, Artikel 57–59/3 in geänderter Fassung: [8] [19].
13. Die wichtigsten Erklärungs- und Zahlungstermine
Der Kalender sollte auf den tatsächlich registrierten Steuerpflichten des Unternehmens beruhen. Erklärung und Zahlung sind eigenständige Pflichten: Die Formularabgabe bedeutet nicht, dass die Steuer bezahlt ist; eine Banküberweisung ersetzt keine Steuererklärung.
| Pflicht | Reguläre Frist oder Fälligkeit |
|---|---|
| Einkaufs- und Verkaufsbücher | Nach geltenden Fiskalisierungsregeln bis zum 11. des Folgemonats prüfen, ergänzen und bestätigen. |
| Monatliche Umsatzsteuer | Erklärung und Zahlung bis zum 14. des Folgemonats. |
| Lohnabrechnung und Beiträge | Für Rechtsträger und umsatzsteuerregistrierte Einzelunternehmen grundsätzlich bis zum 20. des Folgemonats. Die betreffenden Einzelunternehmen ohne Umsatzsteuerregistrierung folgen dem gesetzlichen Quartalsrhythmus. |
| Quellensteuer | Grundsätzlich bis zum 20. des Folgemonats. Für beschlossene, nicht ausgezahlte Dividenden ist die besondere Abführungsregel zu beachten. |
| Jährliche Körperschaft- beziehungsweise Unternehmenseinkommensteuererklärung | 31. März des Folgejahres, einschließlich Begleichung des Restbetrags nach zulässigen Anrechnungen und Vorauszahlungen. |
| Einkommensteuer-Vorauszahlungen | Vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember oder nach den gesetzlichen Regelungen monatlich bis zum 15. |
| Meldung kontrollierter Transaktionen | Frist der jährlichen Einkommensteuererklärung, wenn die maßgebliche Meldeschwelle überschritten ist. |
| Gewinnverwendungsbeschluss | Einreichung bei der Steuerverwaltung bis zum 31. Juli nach Artikel 56(2). |
| Jahresabschlüsse, Gesellschafts- und Kommunalmeldungen | Gesonderten Kalender für Einreichungen beim QKB, gesellschaftsrechtliche Genehmigungen und gemeindespezifische Pflichten führen; die Einkommensteuererklärung ersetzt diese nicht. |
Vorauszahlungen beruhen auf gesetzlichen Referenzzeiträumen, mit Regeln für neue Unternehmen und Anpassungen. Ein Geschäftsrückgang sollte über das vorgesehene Anpassungsverfahren und entsprechende Nachweise berücksichtigt werden, nicht durch eigenmächtiges Einstellen der Zahlungen.
Auch ein inaktives oder verlustbringendes Unternehmen kann Erklärungspflichten haben. Formelle Ruhendmeldung, Abmeldung und Liquidation erfordern einen geordneten Abschlussprozess einschließlich letzter Erklärungen, Bestands- und Anlagenbehandlung, Lohnabrechnung und offener Verbindlichkeiten.
Einkommensteuergesetz, Artikel 56–57 und 61–65; Umsatzsteuergesetz, Artikel 105–110; Fiskalisierungsgesetz, Artikel 25; Verrechnungspreisanweisung, Ziffer 14: [1] [3] [8] [11].
14. Zwei typische Unternehmenssituationen
Dienstleistungsgesellschaft mit jährlichen Bruttoeinnahmen von 8 Millionen ALL
Angenommen, eine albanische Gesellschaft erbringt gewöhnliche Inlandsdienstleistungen, erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 69, unterliegt keinem besonderen Umsatzsteuer-Registrierungstatbestand und hat keine freiwillige Registrierung gewählt. Ihr Einkommensteuersatz kann 0% betragen; 2026 liegt ihr Umsatz unter der allgemeinen Umsatzsteuergrenze von 10 Millionen ALL.
Dennoch benötigt sie ordnungsgemäße Rechnungen, Buchführung und Erklärungen. Personal führt zu Lohn- und Beitragspflichten. Die Anmietung eines Büros von einer Privatperson kann Quellensteuer auslösen. Gewinnausschüttungen können Dividendensteuer verursachen.
Für 2027 verändert die beschlossene Umsatzsteuergrenze von 5 Millionen ALL die Planung. Derselbe Geschäftsumfang kann weiterhin unter die Einkommensteuerentlastung fallen und gleichzeitig eine Umsatzsteuerregistrierung erfordern. Preise, Margen, Kundenverträge und abzugsfähige Vorsteuer sind gemeinsam zu überprüfen.
Gesellschaft mit 4 Millionen ALL steuerpflichtigem Gewinn
Angenommen werden jährliche Bruttoeinnahmen über 14 Millionen ALL, keine besondere Entlastung, ein handelsrechtlicher Gewinn vor Steuern in Höhe des steuerpflichtigen Gewinns und eine rechtlich zulässige vollständige Ausschüttung des Nachsteuergewinns an einen natürlichen Gesellschafter. Ausländische Steuern und Abkommensentlastungen bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.
Rechenbeispiel · Geltende innerstaatliche Sätze
Gewinn und Ausschüttung bilden zwei Steuerstufen
- Gewinn vor Körperschaftsteuer
- ALL 4.000.000
- Körperschaftsteuer mit 15%
- ALL 600.000
- Ausgeschütteter Nachsteuergewinn
- ALL 3.400.000
- Dividendensteuerabzug mit 8%
- ALL 272.000
- Nettodividende an den Gesellschafter
- ALL 3.128.000
Die kombinierte albanische Körperschaft- und Dividendensteuer beträgt 872.000 ALL beziehungsweise 21,8% des ursprünglichen Gewinns. Umsatzsteuer, Lohnabgaben und kommunale Steuern sind nicht enthalten. Beim vorgeschlagenen Dividendensteuersatz von 15% ergäbe sich unter ansonsten unveränderten Annahmen eine Nettodividende von 2.890.000 ALL; dies ist ein Planungsszenario, nicht das Ergebnis nach geltendem Recht.
Die Beispiele verdeutlichen das Zusammenspiel der Regeln. Sie ersetzen keine Strukturprüfung anhand tatsächlicher Umsätze, Margen, Gesellschafterverhältnisse, Ausgaben und Liquidität.
Berechnungen von Tridens auf Grundlage der geltenden Artikel 41, 59 und 69 sowie des eingereichten Einkommensteuer-Gesetzentwurfs: [1] [13].
15. Welche Änderungen stehen für 2027 an?
Der Rechtsstatus jeder Maßnahme ist entscheidend. Ein verabschiedeter Ministerratsbeschluss, ein im Parlament eingereichter Gesetzentwurf und eine politische Ankündigung sind rechtlich nicht gleichzusetzen.
Beschlossen · Späterer Anwendungsbeginn
Allgemeine Umsatzsteuerschwelle: 10 Millionen ALL → 5 Millionen ALL
Beschluss Nr. 822/2026 wurde im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar 2027. Er entfernt außerdem bestimmte fest bezifferte Steuersatzverweise aus dem Durchführungsbeschluss. Diese redaktionelle Änderung ersetzt für sich genommen nicht die im Umsatzsteuergesetz festgelegten Sätze.
Parlamentarischer Vorschlag · Noch kein geltendes Recht
Dividendensteuer und Besteuerung des Arbeitseinkommens
Der am 28. Oktober eingereichte Einkommensteuer-Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Dividendensteuer von 8% auf 15% vor. Seine eingereichte Fassung behält den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15% bei; frühere Unterlagen mit einem vorgeschlagenen Satz von 17% geben nicht den aktuellen parlamentarischen Entwurfsstand wieder.
Für steuerpflichtiges jährliches Arbeitseinkommen schlägt der Entwurf 13% bis 3.240.000 ALL, 23% für die anschließende Stufe bis 8.040.000 ALL und 30% darüber vor. Er behandelt außerdem Vorschüsse, Darlehen oder sonstige Finanzierungen, die wirtschaftlich Gewinnausschüttungen verdecken, und ändert einzelne Vorgaben zur Einreichung von Jahresabschlüssen.
Vorgesehen ist ein Inkrafttreten 15 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027. Diese Regelungen bedürfen noch der Verabschiedung. Sie dürfen nicht zur Änderung heutiger Lohn- oder Dividendenberechnungen verwendet werden.
Vorschlag im staatlichen Steuerpaket
Umsatzsteuersätze, Grundnahrungsmittel und weitere Maßnahmen
Die Präsentation des Finanzministeriums beschreibt eine vorgeschlagene Erhöhung der regulären Umsatzsteuer von 20% auf 21%, einen Satz von 6% für bestimmte Grundnahrungsmittel sowie Änderungen bei kraftstoffbezogenen Steuern und Verbrauchsteuern. Unternehmen sollten mögliche Folgen berechnen, vor einer Anpassung ihrer Rechnungen aber die endgültigen Gesetze, Produktlisten und Anwendungsbestimmungen prüfen.
Praktische Vorbereitung bedeutet: Umsätze erfassen, Bruttopreise überprüfen, jahresübergreifende Verträge prüfen, Lohnszenarien aktualisieren und Gesellschaftersalden identifizieren. Sie bedeutet nicht, Ausschüttungen ohne Solvenzprüfung vorzuziehen oder anzunehmen, ein Beschluss von 2026 sichere den alten Steuersatz für jede spätere Auszahlung.
Beschluss Nr. 822/2026, Artikel 1–4; eingereichter Einkommensteuer-Änderungsentwurf, Artikel 1, 3 und 5–8; Präsentation des Finanzministeriums zum Paket 2027: [5] [13] [14].
16. Prüfungen, Steuerfestsetzungen und Streitigkeiten
Typische Risikofelder sind Abweichungen zwischen fiskalisierten Umsätzen und Buchführung, unbelegte Managementgebühren, Gesellschafterentnahmen, unzutreffende Umsatzsteuerbefreiungen, nicht gemeldete Beschäftigung, unabgestimmte Einfuhren und alte Steuerguthaben. Eine gezielte Prüfung sollte ausgewählte Vorgänge vom Vertrag über Rechnung, Bankzahlung und Buchung bis zur Steuererklärung nachvollziehen.
Erlässt die Verwaltung eine Steuerfestsetzung oder eine andere anfechtbare Entscheidung, beträgt die reguläre administrative Rechtsbehelfsfrist nach Artikel 106 30 Kalendertage ab tatsächlichem oder gesetzlich fingiertem Zugang. Die Zulässigkeit setzt grundsätzlich die Zahlung der streitigen Hauptforderung oder die vorgeschriebene Bankgarantie voraus; Artikel 107 nimmt festgesetzte Sanktionen und berechnete Verzugszinsen von diesem Zahlungs- beziehungsweise Garantiebetrag aus.
Reagieren Sie zügig auf elektronische Mitteilungen. Informelle Korrespondenz wahrt eine Rechtsbehelfsfrist nicht ohne Weiteres. Eine belastbare Erwiderung erfordert Bescheid, Zustellungsnachweise, Kontenabstimmungen, Verträge und rechtliche Argumente, solange das einschlägige Verfahren noch fristgerecht genutzt werden kann.
Steuerverfahrensgesetz Nr. 9920/2008, insbesondere Artikel 106–107: [19].
17. Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Steuerprofil bestätigen. Rechtsform, Ansässigkeit, registrierte Tätigkeiten, Steuerpflichten, Betriebsräume und etwaige Branchenzertifizierungen prüfen.
- Die richtigen Schwellen überwachen. Einkommensteuerentlastung, Umsatzsteuerregistrierung und Meldung kontrollierter Transaktionen jeweils gesondert berechnen.
- Den Übergang zu 2027 prüfen. Die beschlossene Umsatzsteuerschwellenänderung von vorgeschlagenen Sätzen trennen und Budgets entsprechend aktualisieren.
- Rechnungen und grenzüberschreitende Zahlungen testen. Umsatzsteuereinordnung, Reverse Charge, Quellenabzug, Abkommensnachweise und vertragliche Steuerhochrechnungsklauseln prüfen.
- Lohnabrechnung abstimmen. Persönliche Freibeträge, tatsächliche Gehälter, Beitragsgrundlagen, Geschäftsführerstatus und Meldedaten kontrollieren.
- Gesellschaftersalden überprüfen. Berechtigte Auslagen, Gehalt, Darlehen, Kapital und Dividenden trennen und die erforderlichen Gesellschaftsunterlagen vorbereiten.
- Vollständigen Fristenkalender aufstellen. Monatliche Erklärungen, Jahressteuer, Vorauszahlungen, QKB- und Kommunalpflichten sowie anlassbezogene Meldungen aufnehmen.
- Prüfungsfähige Nachweise bereithalten. Die Unterlagen zur wirtschaftlichen Transaktion und ihrer steuerlichen Behandlung sichern, nicht nur die abschließende Steuererklärung.
18. Häufig gestellte Fragen
Beträgt die Körperschaftsteuer in Albanien 15% oder 0%?
Der allgemeine Satz beträgt 15%. Berechtigte Steuerpflichtige mit jährlichen Bruttoeinnahmen bis 14 Millionen ALL können bis zum 31. Dezember 2029 das vorübergehende 0%-Regime nutzen. Daneben können besondere Branchenregelungen gelten. Das richtige Ergebnis erfordert eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen.
Kann ein Unternehmen keine Körperschaftsteuer zahlen und dennoch Umsatzsteuer berechnen?
Ja. Die Grenzen der Einkommensteuerentlastung und der Umsatzsteuer unterscheiden sich. Ein Unternehmen kann für 0% Einkommensteuer qualifizieren und zugleich umsatzsteuerregistriert sein. Die beschlossene Senkung der allgemeinen Umsatzsteuerschwelle auf 5 Millionen ALL ab 2027 macht diese Unterscheidung besonders wichtig.
Sind Dienstleistungen an ausländische Kunden automatisch steuerfrei?
Nein. Eine in Albanien ansässige Gesellschaft unterliegt grundsätzlich weiterhin den innerstaatlichen Einkommensteuerregeln für ihr weltweites steuerpflichtiges Einkommen. Die Umsatzsteuer richtet sich nach Ort und Art der Leistung. Der ausländische Sitz des Kunden entscheidet keine der beiden Fragen allein.
Gibt es in Albanien ausschließlich 20% Umsatzsteuer?
Nein. Das geltende Recht sieht auch bestimmte ermäßigte Sätze von 6% und 10%, begünstigte Umsätze zum Nullsatz und Befreiungen vor. Jede Kategorie hat eigene Voraussetzungen und unterschiedliche Folgen für den Vorsteuerabzug.
Darf ein Gesellschafter Gewinn entnehmen, sobald Liquidität vorhanden ist?
Nein. Eine Ausschüttung erfordert rechtmäßig ausschüttbaren Gewinn, einen ordnungsgemäßen Beschluss, die geltenden Solvenzanforderungen und steuerliche Pflichterfüllung. Das Bankguthaben kann Darlehen, Kundenanzahlungen und für Verbindlichkeiten benötigte Mittel enthalten.
Entfallen ohne Geschäftstätigkeit auch die Steuererklärungen?
Nicht zwangsläufig. Erklärungspflichten hängen von den registrierten Steuerpflichten und dem formellen Status ab. Ruhendmeldung oder Schließung sollten im richtigen Verfahren erfolgen; abschließende Pflichten und offene Salden sind zu prüfen.
Sollten wir die vorgeschlagenen Steuersätze für 2027 schon jetzt anwenden?
Nein. Maßgeblich sind die auf Transaktion und Steuerzeitraum rechtlich anwendbaren Regeln. Bereiten Sie beschlossene spätere Änderungen vor und rechnen Sie Vorschläge durch, behandeln Sie politische Ankündigungen aber nicht als bereits geltende Steuersätze.
Tridens · Recht und Steuern
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Besprechen Sie Ihr AnliegenGesetzgebung und amtliche Quellen
Die Analyse stützt sich auf die nachstehend bezeichneten amtlichen konsolidierten Fassungen und konkreten Änderungsakte. Geltendes Recht wird von Gesetzesvorschlägen getrennt. Das Veröffentlichungsdatum ersetzt nicht die Prüfung späterer Änderungen vor einer Transaktion.
- Gesetz Nr. 29/2023 über die Einkommensteuer, konsolidierte Fassung, einschließlich Änderungen bis Gesetz Nr. 81/2025 und der im amtlichen Text berücksichtigten verfassungsgerichtlichen Änderungen.
- Allgemeine Anweisung Nr. 26 vom 8. September 2023 zur Einkommensteuer, aktualisierte amtliche Fassung.
- Gesetz Nr. 92/2014 über die Umsatzsteuer, konsolidierte Fassung, einschließlich Gesetz Nr. 80/2025.
- Beschluss Nr. 953 vom 29. Dezember 2014, konsolidierte Umsatzsteuer-Durchführungsvorschriften; für die spätere Änderung zusammen mit Beschluss Nr. 822/2026 zu lesen.
- Beschluss Nr. 822 vom 28. Oktober 2026, Amtsblatt Nr. 233 vom 29. Oktober 2026, S. 24117–24118; amtliche PDF-Ausgabe des Amtsblatts.
- Beschluss Nr. 77 vom 28. Januar 2015 über Pflichtbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung in geänderter Fassung.
- Steuerverwaltung: Mindest- und Höchstbemessungsgrundlagen ab 1. Januar 2026, Mitteilung vom 14. Januar 2026.
- Gesetz Nr. 87/2019 über Rechnungen und das Umsatzüberwachungssystem, konsolidierte Fassung.
- Gesetz Nr. 9632/2006 über das kommunale Steuersystem, konsolidierte Fassung. Die einschlägigen kommunalen Abgabenregelungen am Unternehmensstandort sind zusätzlich zu prüfen.
- Gesetz Nr. 9975/2008 über nationale Steuern, konsolidierte Fassung.
- Anweisung Nr. 29 vom 16. November 2023 zu Verrechnungspreisen und Vorabverständigungsverfahren.
- Gesetz Nr. 9901/2008 über Unternehmer und Handelsgesellschaften, konsolidierte englische Fassung des QKB.
- Parlament: am 28. Oktober 2026 eingereichter Einkommensteuer-Änderungsentwurf; eingereichter Gesetzentwurf und amtliche Begründung. Als vorgeschlagene Gesetzgebung zitiert.
- Finanzministerium: Vorstellung des Haushaltsentwurfs und Steuerpakets 2027 am 29. Oktober 2026. Politische Präsentation, kein Rechtssetzungsakt.
- Albanische Zollverwaltung: Tarifabfrage und Präferenzzölle und Zollkontingente.
- Albanische Zollverwaltung: produktbezogene Verbrauchsteuerberechnung und Anmeldung, Genehmigungen und Begleitmaterialien.
- Gesetz Nr. 84/2025 über die Fiskalfriedensvereinbarung.
- Gesetz Nr. 86/2025 über Erlass, Erlöschen und Zahlung bestimmter Steuer- und Zollverbindlichkeiten.
- Gesetz Nr. 9920/2008 über das Steuerverfahren, konsolidierte Fassung, einschließlich Gesetz Nr. 79/2025.
Dieser Beitrag informiert allgemein über die wesentlichen albanischen Unternehmenssteuerregeln nach Prüfung zum 3. November 2026. Er stellt kein Steuergutachten für einen bestimmten Steuerpflichtigen oder eine konkrete Transaktion dar. Vor der Umsetzung sind das einschlägige Recht, Abkommen, kommunale Vorgaben und die tatsächlichen Umstände zu prüfen. Vorgeschlagene Maßnahmen können geändert werden oder unverabschiedet bleiben.

