Ein Unternehmen kann Geld auf dem Bankkonto haben, ohne über rechtlich ausschüttungsfähige Gewinne zu verfügen. Und eine Dividende kann bereits eine Steuerpflicht auslösen, bevor das Geld beim Gesellschafter eingeht. Beides ist wichtig, wenn Albanien eine Erhöhung der Dividendensteuer von 8 % auf 15 % erwägt.
Für Gründer, Familienunternehmen und internationale Investoren reicht es bei der Gewinnentnahme nicht aus, Steuersätze gegenüberzustellen. Die steuerliche Situation der Gesellschaft, ihre ausschüttungsfähigen Rücklagen, der Status des Empfängers und der Zeitpunkt der Ausschüttung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Dividendensteuer nach dem derzeit geltenden Recht.
Vorgesehen ab 1. Januar 2027, vorbehaltlich der Verabschiedung.
Was Unternehmer wissen sollten
- Die vorgeschlagene Erhöhung beträgt sieben Prozentpunkte, bezogen auf die Bruttodividende. Sie ist von der Körperschaftsteuer zu unterscheiden.
- Die im Parlament eingebrachte Fassung belässt den regulären Körperschaftsteuersatz bei 15 %. Frühere Entwurfsfassungen mit einem Vorschlag von 17 % sind für diesen Vergleich nicht maßgeblich.
- Der Entwurf erfasst außerdem Darlehen, Vorschüsse und sonstige Finanzierungen, hinter denen tatsächlich Gewinnausschüttungen stehen. Er stuft nicht jedes echte Gesellschafterdarlehen als Dividende ein.
- Festgestellte Abschlüsse, ein wirksamer Gesellschaftsbeschluss und die Einhaltung der Ausschüttungsvoraussetzungen bleiben unerlässlich.
- Einbehaltene Gewinne, beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Dividenden und bereits geleistete Zahlungen sind unterschiedliche Sachverhalte. Ein Beschluss zum Jahresende sichert nicht automatisch den bisherigen Steuersatz.
1. Wie Dividenden heute besteuert werden
Das Gesetz Nr. 29/2023 „Über die Einkommensteuer“ sieht derzeit einen innerstaatlichen Steuersatz von 8 % auf Dividenden vor. Dieser Satz findet sich in den Regelungen zu Kapitaleinkünften, zum Einkommen von Körperschaften und zum Steuerabzug an der Quelle. Grundsätzlich muss die ausschüttende albanische Gesellschaft die Steuer einbehalten, erklären und an die Steuerverwaltung abführen. Eine einschlägige Befreiung oder ein Doppelbesteuerungsabkommen kann zu einer anderen Behandlung führen.
Bemessungsgrundlage ist die Bruttodividende; Aufwendungen des Gesellschafters werden nicht abgezogen. Für die ausschüttende Gesellschaft ist die Dividende keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie stellt eine Verwendung des Gewinns dar, nachdem die eigene steuerliche Belastung der Gesellschaft ermittelt wurde.
Bei einer Bruttodividende von 1.000.000 ALL entfallen zum geltenden Satz von 8 % beispielsweise 80.000 ALL auf die albanische Dividendensteuer; dem Gesellschafter verbleiben 920.000 ALL. Dabei sind weder eine Befreiung noch eine Abkommensentlastung berücksichtigt. Über eine mögliche zusätzliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers sagt diese Rechnung nichts aus.
Die Körperschaftsteuer der Gesellschaft und die Dividendensteuer sind zwei getrennte Besteuerungsebenen. Begünstigte Rechtsträger mit jährlichen Bruttoeinkünften von bis zu 14 Millionen ALL können nach der Übergangsregelung in Artikel 69 bis zum 31. Dezember 2029 dem Einkommensteuersatz von 0 % unterliegen. Diese Vergünstigung befreit die Dividenden ihrer Gesellschafter nicht automatisch von der Steuer. Die Anspruchsvoraussetzungen, das betreffende Jahr und etwaige Sonderregelungen sind gesondert zu prüfen.
Dieser Artikel behandelt Ausschüttungen von Gesellschaften, insbesondere albanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sh.p.k.). Entnahmen eines Einzelunternehmers sind keine Gesellschaftsdividenden und erfordern eine andere Prüfung.
Gesetz Nr. 29/2023, Artikel 24 Absatz 3, 41, 50 Absatz 1 Buchstabe d, 56–59 und 69 Absatz 1 Buchstabe dh: [1].
2. Was die Regierung für 2027 vorschlägt
Der offizielle parlamentarische Entwurf würde den bisherigen Dividendensteuersatz von 8 % durch 15 % ersetzen. Dazu sind aufeinander abgestimmte Änderungen der Artikel 24, 41 und 59 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen. Nach der Schlussbestimmung soll das Änderungsgesetz 15 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2027 Wirkung entfalten.
Auch diese Regelungen zum Inkrafttreten und zur Anwendung sind bislang nur vorgeschlagen. Die Einbringung ins Parlament und eine ministerielle Ankündigung ändern den geltenden Steuersatz nicht. Auch bei seiner Vorstellung am 2. November 2026 bezeichnete das Finanzministerium die Erhöhung weiterhin als Vorschlag.
Die parlamentarische Fassung ist besonders wichtig, weil sie von zuvor verbreiteten Unterlagen abweicht. Sie ändert die Dividendenregelung in Artikel 41, lässt den regulären Körperschaftsteuersatz von 15 % jedoch bestehen. Außerdem enthält sie die nachstehend erläuterte Klarstellung zu verdeckten Ausschüttungen. Die Analyse in diesem Artikel stützt sich daher auf den eingebrachten Entwurf und nicht auf eine frühere Fassung.
Die Gesetzesbegründung verknüpft die geplante Erhöhung mit einer Angleichung der Besteuerung von Kapitaleinkünften, einer Begrenzung der Möglichkeiten, Vergütung durch Ausschüttungen zu ersetzen, und der Förderung von Reinvestitionen. Dies sind die von der Regierung genannten politischen Ziele. Sie ersetzen nicht die Prüfung einer konkreten Transaktion anhand der gesetzlichen Vorschriften.
Parlamentarischer Entwurf, Artikel 1, 3 Absatz 2, 5, 6 und 8; amtliche Begründung und Vorstellung durch das Ministerium: [4]–[7].
3. Was würde die Erhöhung kosten?
Eine beschlossene Bruttodividende von 1 Million ALL
Bei unverändertem Bruttobetrag wird die unmittelbare Auswirkung für den Empfänger deutlich:
| Position | Geltendes Recht · 8 % | Vorschlag · 15 % |
|---|---|---|
| Bruttodividende | 1.000.000 ALL | 1.000.000 ALL |
| Albanische Dividendensteuer | 80.000 ALL | 150.000 ALL |
| Nettobetrag für den Empfänger | 920.000 ALL | 850.000 ALL |
Die Differenz beträgt 70.000 ALL je 1 Million ALL Bruttodividende. Der Steuersatz steigt damit um sieben Prozentpunkte. Die Mehrbelastung darf nicht als lediglich 7%ige Erhöhung des Steuerbetrags beschrieben werden.
Körperschaftsteuer und Dividendensteuer zusammen
Bei einer Gesellschaft, die dem regulären Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt, wird die Dividendensteuer auf den nach Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinn erhoben. Die beiden Steuersätze dürfen deshalb nicht einfach addiert werden.
| Berechnung | Geltendes Recht | Dividenden-Vorschlag |
|---|---|---|
| Gewinn vor Körperschaftsteuer | 1.000.000 ALL | 1.000.000 ALL |
| Körperschaftsteuer von 15 % | 150.000 ALL | 150.000 ALL |
| Ausgeschütteter Gewinn | 850.000 ALL | 850.000 ALL |
| Dividendensteuer | 68.000 ALL · 8 % | 127.500 ALL · 15 % |
| Nettobetrag für den Empfänger | 782.000 ALL | 722.500 ALL |
| Albanische Gesamtsteuer | 218.000 ALL · 21,8 % | 277.500 ALL · 27,75 % |
In diesem Beispiel würde die Gesamtbelastung von 21,8 % auf 27,75 % des ursprünglichen Gewinns steigen. Unterliegt die Gesellschaft rechtmäßig einem Körperschaftsteuersatz von 0 %, betrüge die albanische Belastung bei vollständiger Ausschüttung unter denselben vereinfachenden Annahmen dagegen 8 % nach geltendem Recht beziehungsweise 15 % nach dem Vorschlag.
Berechnungen von Tridens anhand der Steuersätze des geltenden Rechts und des eingebrachten Entwurfs: [1] [4].
4. Vor der Zahlung: Darf der Gewinn ausgeschüttet werden?
Ein Guthaben auf dem Bankkonto belegt noch keinen ausschüttungsfähigen Gewinn. Es kann Kundenvorauszahlungen, Fremdmittel, noch nicht abgeführte Steuern oder Geld enthalten, das für Lieferanten und Beschäftigte benötigt wird. Vor einem Ausschüttungsbeschluss sind Buchhaltung, frühere Verluste, Rücklagen, bestehende Dividendenverbindlichkeiten und Liquiditätsbedarf abzustimmen.
Bei einer sh.p.k. bilden der in den Abschlüssen ausgewiesene Gewinn und der Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans den Ausgangspunkt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Ausschüttung entsprechend den jeweiligen Beteiligungen. Auch ein Alleingesellschafter muss den erforderlichen Beschluss dokumentieren: Alleineigentum hebt die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft nicht auf.
Artikel 77 des Gesellschaftsgesetzes verlangt, dass nach Auszahlung der Dividende:
- das Vermögen der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten vollständig deckt; und
- genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die innerhalb der folgenden 12 Monate fällig werdenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Geschäftsführer müssen die vorgeschriebene Solvenzbescheinigung ausstellen, mit der sie diese Voraussetzungen bestätigen. Lassen die finanziellen Verhältnisse diese Bestätigung nicht zu, darf die Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Das Gesetz sieht zudem persönliche Haftung im Zusammenhang mit unzulässigen Ausschüttungen vor, unter anderem bei fahrlässiger Bescheinigung und in bestimmten Fällen, in denen Gesellschafter unrechtmäßige Dividenden erhalten.
Für Aktiengesellschaften (sh.a.) gelten eigene Vorschriften, insbesondere zu gesetzlichen Rücklagen und zur Feststellung und Verteilung von Dividenden. Die Prüfschritte für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nicht ohne Prüfung der einschlägigen Vorschriften übernommen werden.
Eine zweckmäßige Ausschüttungsakte enthält die festgestellten Abschlüsse, eine Überleitung der einbehaltenen Gewinne, den Gesellschafterbeschluss, die erforderlichen Solvenzunterlagen, die Brutto- und Nettobeträge je Empfänger, die steuerliche Prüfung, die Erklärungen und die Zahlungsnachweise.
Gesetz Nr. 9901/2008, insbesondere Artikel 76–81 und 127–129: [3].
5. Erklärung, Zahlung und noch offene Dividenden
Das geltende Recht unterscheidet zwischen Gesellschaftsbeschluss, Zahlung an den Empfänger und steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Wird eine Dividende beschlossen, das Geld aber zunächst im Unternehmen belassen, lässt sich die Dividendensteuer dadurch nicht unbegrenzt aufschieben.
Nach Artikel 56 Absatz 2 muss der Rechtsträger seinen Gewinnverwendungsbeschluss spätestens am 31. Juli jedes Jahres bei der Steuerverwaltung einreichen. Dies ist von den übrigen jährlichen Berichtspflichten der Gesellschaft zu unterscheiden.
Für die Quellensteuererklärung und die Steuerzahlung gilt grundsätzlich der 20. Tag des Folgemonats als Frist, Artikel 56 Absatz 4. Die Gesellschaft muss den Empfänger identifizieren und Nachweise über Berechnung und Zahlung aufbewahren.
Artikel 56 Absatz 2 setzt eine besondere Höchstfrist: Die Steuer ist bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat des Ausschüttungsbeschlusses einzubehalten und abzuführen. Die aktualisierte Verwaltungsanweisung verdeutlicht dies mit einem Beschluss vom 31. Mai und einer Steuerabführung spätestens am 31. August. Die allgemeine monatliche Erklärungsfrist darf nicht dazu verwendet werden, diese besondere Zahlungsfrist hinauszuschieben.
Vor der Genehmigung einer Ausschüttung sollte die Finanzabteilung sowohl die Quellensteuererklärung als auch die tatsächliche Steuerzahlung terminieren. Dies gilt auch dann, wenn die Dividende in Raten ausgezahlt werden oder zunächst offenbleiben soll. Die erforderliche Liquidität für die Steuer ist vorzuhalten, selbst wenn die Gesellschafter einem späteren Erhalt ihrer Nettodividende zustimmen.
Einkommensteuergesetz, Artikel 56–57; Allgemeine Anweisung Nr. 26 in aktualisierter Fassung, Abschnitte 56.1–56.4: [1] [2].
6. Einbehaltene Gewinne und der Übergang in das Jahr 2027
Tatsächlich im Unternehmen belassene Gewinne, für die weder eine Dividende beschlossen noch eine andere steuerpflichtige Ausschüttung vorgenommen wurde, sind von bereits beschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten Dividenden zu unterscheiden. Die Gewinnthesaurierung beseitigt die Körperschaftsteuer nicht. Sie verschiebt aber grundsätzlich den gesonderten Ausschüttungsbeschluss und dessen dividendensteuerliche Folgen.
Der eingebrachte Entwurf sichert den Steuersatz von 8 % nicht ausdrücklich für sämtliche vor 2027 erwirtschafteten Gewinne. Er enthält auch keine umfassende Übergangsregelung speziell für Dividenden, die jede Kombination aus Beschluss-, Zahlungs- und Steuerabzugszeitpunkt klärt.
Das Jahr, in dem die Gesellschaft den Gewinn erzielt hat, beantwortet die Frage nach dem Steuersatz daher nicht allein. Ebenso wenig darf ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass ein auf 2026 datierter Beschluss für sämtliche Zahlungen oder Steuerpflichten im Jahr 2027 den Satz von 8 % sichert.
Unternehmen, die eine Ausschüttung zum Jahresende erwägen, sollten den tatsächlichen Ablauf, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt, die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die endgültig verabschiedeten Vorschriften prüfen. Bereits abgeschlossene und besteuerte Vorgänge sind von noch nicht zugewiesenen oder unbezahlten Beträgen abzugrenzen. Auch eine Umwidmung, Rückgängigmachung, Aufrechnung oder Kapitalisierung erfordert eine eigene buchhalterische und steuerliche Prüfung.
Entscheidend ist eine belegbare, fundierte Entscheidung und keine überstürzte Entnahme. Eine Ausschüttung, nach der die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr begleichen kann, oder ein rückdatiertes Dokument zur Erzielung eines Steuervorteils ist keine tragfähige Antwort auf eine geplante Steuererhöhung.
Analyse des geltenden Artikels 56 und des Artikels 8 des eingebrachten Entwurfs; in diesem Entwurf wurde keine besondere Bestandsschutzregelung festgestellt: [1] [4].
7. Darlehen und Vorschüsse: Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt
Artikel 1 des Entwurfs würde die Dividendendefinition ausdrücklich auf Beträge erweitern, die Gesellschaftern als Vorschüsse, Darlehen oder sonstige Finanzierungen überlassen werden, wenn es sich weder um echte Finanzierungsvorgänge noch um die Erfüllung bestehender Verpflichtungen handelt, sondern wirtschaftlich um eine indirekte Gewinnausschüttung.
Das bedeutet nicht, dass jedes Gesellschafterdarlehen als Dividende steuerpflichtig würde. Maßgeblich ist nach dem vorgeschlagenen Wortlaut die tatsächliche Natur des Vorgangs. Ein Darlehensvertrag allein beantwortet diese Frage nicht, wenn die Begleitumstände zeigen, dass eine Rückzahlung nie beabsichtigt war.
Gesellschafterverrechnungskonten und Finanzierungsvereinbarungen sollten auf ihren wirtschaftlichen Zweck, die erforderlichen Genehmigungen, Rückzahlungsbedingungen, eine gegebenenfalls angemessene Verzinsung, die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers und tatsächlich erfolgte Tilgungen geprüft werden. Zu unterscheiden ist zwischen einem Darlehen der Gesellschaft an einen Gesellschafter und der Rückzahlung einer echten Schuld, die die Gesellschaft diesem gegenüber hat. Zinsen und damit verbundene Zahlungen können wiederum eigenen steuerlichen Regeln unterliegen.
Auch von der Gesellschaft übernommene Privatausgaben und ungeklärte Entnahmen sollten aufgearbeitet werden. Bereits das geltende Recht begrenzt den Abzug persönlicher Aufwendungen von Gesellschaftern und Geschäftsführern und enthält Regeln für Geschäfte zwischen verbundenen Personen. Der Vorschlag macht undokumentierte Gewinnentnahmen in der Zwischenzeit nicht unbedenklich.
Entwurf, Artikel 1, und Gesetzesbegründung; geltendes Einkommensteuergesetz, Artikel 44 und 50: [4] [5] [1].
8. Dividenden, Gehalt und tatsächliche betriebliche Zahlungen
Gehalt vergütet Arbeit; Dividenden vergüten die Kapitalbeteiligung. Miete, Dienstleistungsentgelte, Zinsen und die Rückzahlung eines Darlehensbetrags haben jeweils andere rechtliche und steuerliche Grundlagen. Sie sind keine austauschbaren Bezeichnungen, um denselben Betrag an einen Gesellschafter zu übertragen.
Die Vergütung tatsächlich erbrachter Arbeit kann für die Gesellschaft abzugsfähig sein, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ordnungsgemäß dokumentiert und korrekt abgerechnet wird. Zugleich entstehen Einkommensteuerpflichten und gegebenenfalls Sozial- und Krankenversicherungspflichten. Bei einem Gesellschafter, der im Unternehmen arbeitet oder es führt, müssen deshalb neben der Dividendenplanung auch die tatsächliche Funktion und die damit verbundenen Pflichten geprüft werden.
Ein belastbarer Vergleich stellt auf die Gesamtkosten der Gesellschaft und den Nettozufluss bei der Person ab, statt die Dividendensteuer nur einem einzelnen Prozentsatz der Gehaltsabrechnung gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind außerdem Renten- und Versicherungsschutz, steuerliche Ansässigkeit und die Frage, ob eine abzugsfähige Ausgabe bei der Gesellschaft tatsächlich eine Steuerersparnis auslöst. Der Fiskalentwurf sieht gesondert Änderungen bei Arbeitseinkünften vor. Ein Gehaltsvergleich für 2027 muss daher anhand der endgültigen Vorschriften aktualisiert werden.
Ebenso setzt ein Managemententgelt an eine verbundene Person eine echte Leistung, angemessene Preise und entsprechende Nachweise voraus. Die Rückzahlung eines Darlehensbetrags erfordert eine bestehende, belegte Schuld. Fingierte Kosten oder neue Bezeichnungen bei unverändertem Sachverhalt können zusätzliche Verpflichtungen auslösen, statt eine rechtmäßige Ersparnis zu ermöglichen.
Geltendes Einkommensteuergesetz, Artikel 12, 24, 44 und 48–50; Entwurf, Artikel 3 Absatz 1: [1] [4].
9. Gesellschaften als Anteilseigner und internationale Eigentümer
Beteiligungsbefreiung prüfen
Artikel 29 sieht für bestimmte Dividenden, die ein ansässiger Rechtsträger erhält, eine Beteiligungsbefreiung vor. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder an den Stimmrechten der ausschüttenden Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschrift sowie eine ununterbrochene Haltedauer von mindestens 24 Monaten. Das Gesetz regelt außerdem die Voraussetzungen einer vorläufigen Entlastung gegen Steuergarantie, wenn die erforderliche Haltedauer noch nicht erfüllt ist.
Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b knüpft die Befreiung vom Quellensteuerabzug an die Voraussetzungen des Artikels 29. Es handelt sich nicht um eine pauschale Befreiung für jeden Anteilseigner in Gesellschaftsform. Eine ausländische Muttergesellschaft sollte daher nicht allein aufgrund ihrer Beteiligung an einer albanischen Tochtergesellschaft von einer Befreiung ausgehen. Empfänger, Beteiligung und gegebenenfalls bestehende betriebliche Anknüpfungen in Albanien sind anhand der einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
Einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen prüfen
Bei einem im Ausland ansässigen Gesellschafter ist zunächst festzustellen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist und auf diesen Empfänger und diese Dividende Anwendung findet. Abkommensrechtliche Höchstsätze können von der Nutzungsberechtigung, Art und Umfang der Beteiligung sowie Missbrauchsvermeidungsvorschriften abhängen. Die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung ist einzuholen und das einschlägige albanische Entlastungsverfahren einzuhalten; Staatsangehörigkeit oder ein ausländisches Bankkonto ersetzen diese Voraussetzungen nicht.
Ein abkommensrechtlicher Höchstsatz erhöht einen niedrigeren innerstaatlichen Steuersatz nicht. Steigt dagegen der innerstaatliche Satz, kann der Abkommensschutz stärker ins Gewicht fallen. Für eine britische Privatperson, eine deutsche Muttergesellschaft und einen US-amerikanischen Anteilseigner ist nicht ohne Weiteres dieselbe Antwort richtig: Abkommenslage und Besteuerung im Ansässigkeitsstaat sind jeweils gesondert zu prüfen.
Schließlich muss der albanische Steuerabzug die weltweite Steuerpflicht des Empfängers nicht abschließend erfüllen. Der Ansässigkeitsstaat kann die Dividende besteuern, eine begrenzte Steueranrechnung gewähren oder unter eigenen Voraussetzungen eine Befreiung vorsehen. Insbesondere darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Körperschaftsteuer der Gesellschaft bei einem im Ausland ansässigen privaten Gesellschafter anrechenbar ist.
Einkommensteuergesetz, Artikel 29 und 58; Allgemeine Anweisung Nr. 26, Abschnitt 56.1 Buchstabe e; Anweisung Nr. 11/2024 zur Abkommensanwendung und das einschlägige Abkommen: [1] [2] [8].
10. Was Gesellschaften und Gesellschafter jetzt tun sollten
- Den verfügbaren Betrag abstimmen. Einbehaltene Gewinne von Gesellschaftskapital, Rücklagen, Gesellschafterdarlehen und bereits beschlossenen Dividendenverbindlichkeiten abgrenzen. Verluste und rechtlich nicht ausschüttungsfähige Beträge ermitteln.
- Die steuerliche Situation der Gesellschaft bestätigen. Die tatsächlich geltende Körperschaftsteuerregelung prüfen und sowohl die Belastung nach geltendem Recht als auch nach dem vorgeschlagenen Satz berechnen.
- Jeden Empfänger erfassen. Beteiligung, steuerliche Ansässigkeit, Status als natürliche Person oder Gesellschaft, Voraussetzungen einer Beteiligungsbefreiung und erforderliche Abkommensnachweise dokumentieren.
- Den Ausschüttungsbeschluss prüfen. Zuständige Beschlussorgane, Verteilung auf die Gesellschafter, Solvenzanforderungen und – soweit vorgeschrieben – die verbleibende Liquidität für die nächsten 12 Monate bestätigen.
- Gesellschafterkonten prüfen. Darlehen, Vorschüsse, Erstattungen und Rückzahlungen belegen. Ungeklärte oder ausschließlich private Ausgaben aufarbeiten.
- Die Termine vor der Geldbewegung festlegen. Beschluss, Auszahlung, Steuerabzug, Erklärung und Steuerabführung zeitlich zuordnen. Bei jahresübergreifenden Vorgängen bis 2027 gezielten Rat einholen.
- Vor der Umsetzung das endgültige Gesetz prüfen. Änderungen im Parlament, Veröffentlichung im Amtsblatt und Anwendungshinweise verfolgen. Berechnungen und Unterlagen anpassen, wenn die endgültigen Regeln abweichen.
Für eine erste Prüfung sollten die aktuellen Abschlüsse, eine Aufstellung der einbehaltenen Gewinne, das Beteiligungsregister, die maßgeblichen Gesellschafterbeschlüsse, offene Salden auf Gesellschafterkonten und vorhandene Ansässigkeitsbescheinigungen zusammengestellt werden. Damit kann sich die rechtliche und steuerliche Beratung auf die tatsächliche Ausschüttung statt auf einen abstrakten Steuersatz beziehen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Dividendensteuer bereits auf 15 % gestiegen?
Nein. Nach dem geprüften Stand vom 2. November 2026 beträgt der geltende innerstaatliche Satz 8 %. Der am 28. Oktober eingebrachte Entwurf sieht 15 % mit beabsichtigter Anwendung ab dem 1. Januar 2027 vor, vorbehaltlich seiner Verabschiedung.
Bedeutet ein Unternehmenssteuersatz von 0 %, dass Dividenden steuerfrei sind?
Nein. Die Berechtigung einer Gesellschaft zur Übergangsregelung mit 0 % Einkommensteuer befreit Ausschüttungen an ihre Gesellschafter nicht automatisch. Eine Entlastung der Dividende ist gesondert zu prüfen.
Kann die Gesellschaft eine Dividende beschließen und später auszahlen?
Eine spätere Auszahlung beseitigt die Pflicht zum Steuerabzug nicht. Das geltende Recht setzt für die Steuer auf beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Dividenden eine besondere Frist, die an den Monat des Ausschüttungsbeschlusses anknüpft.
Würden sämtliche Gesellschafterdarlehen zu Dividenden?
Nein. Die vorgeschlagene Klarstellung betrifft Vorgänge, die weder echte Finanzierungen noch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen darstellen, sondern wirtschaftlich indirekte Gewinnausschüttungen sind. Auch echte Vereinbarungen müssen ordnungsgemäß belegt werden und die geltenden Vorschriften erfüllen.
Gilt für 2026 erzielte Gewinne garantiert der Satz von 8 %?
Nicht allein deshalb, weil sie 2026 erwirtschaftet wurden. Der eingebrachte Entwurf enthält keinen allgemeinen Bestandsschutz für sämtliche Gewinne aus der Zeit vor 2027. Die endgültigen Vorschriften sowie die maßgeblichen Beschluss-, Zahlungs- und Steuerzeitpunkte müssen geprüft werden.
Tridens · Gesellschaftsrecht & Steuern
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Tridens berät Gesellschaften und Gesellschafter zu Gewinnausschüttungen, gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen, Gesellschafterfinanzierungen und grenzüberschreitenden Steuerfragen. Wir prüfen die rechtliche Entscheidung und ihre steuerlichen Folgen gemeinsam und abgestimmt.
Eine Gewinnausschüttung besprechenQuellen und Prüfungsgrundlage
Geprüft am 2. November 2026. Geltendes Recht und Vorschlag werden durchgehend unterschieden. Verweise auf den Entwurf beziehen sich auf die am 28. Oktober 2026 im Parlament eingebrachte und im parlamentarischen Dokumentenregister veröffentlichte Fassung, nicht auf zuvor verbreitete Entwürfe. Maßgeblich sind die albanischen Gesetzestexte.
- Gesetz Nr. 29/2023 „Über die Einkommensteuer“, konsolidierte Fassung der Generaldirektion für Steuern. Insbesondere Artikel 24, 29, 41, 44, 48–50, 56–59 und 69.
- Allgemeine Anweisung Nr. 26 vom 8. September 2023, aktualisiert bis zur Anweisung Nr. 9 vom 12. März 2026. Insbesondere Abschnitte 56.1–56.4 zum Steuerabzug, zu Ansässigkeitsnachweisen und zu beschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten Dividenden.
- Gesetz Nr. 9901 vom 14. April 2008 „Über Kaufleute und Handelsgesellschaften“, aktualisierte englische Referenzübersetzung auf der Website des QKB. Artikel 76–81 und 127–129. Der verabschiedete albanische Gesetzestext hat Vorrang vor der Referenzübersetzung.
- Offizieller Entwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 29/2023, eingebracht am 28. Oktober 2026. Artikel 1: indirekte Ausschüttungen; Artikel 3 Absatz 2: Kapitaleinkünfte; Artikel 5: Dividendensteuersatz; Artikel 6: Quellensteuersatz; Artikel 8: vorgesehenes Inkrafttreten und Anwendung. Das Dokument ist ein Gesetzentwurf und kein verabschiedetes Änderungsgesetz.
- Amtliche Begründung zum Entwurf des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes. Politische Zielsetzung und Erläuterung der acht vorgeschlagenen Artikel.
- Parlamentarischer Verfahrenseintrag zum Einkommensteuer-Änderungsentwurf. Verzeichnet die Einbringung am 28. Oktober 2026 und verlinkt den offiziellen Entwurf sowie die Begründung; geprüft am 2. November 2026.
- Finanzministerium, Vorstellung des Haushaltsentwurfs 2027 im parlamentarischen Rechtsausschuss am 2. November 2026. Benennt die vorgeschlagene Erhöhung von 8 % auf 15 %.
- Anweisung Nr. 11 vom 23. Juli 2024 zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Das einschlägige Abkommen und die empfängerspezifischen Voraussetzungen sind bei jeder grenzüberschreitenden Ausschüttung zu prüfen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung zu einer konkreten Transaktion. Die steuerlichen Folgen hängen von der Gesellschaft, dem Empfänger, den Unterlagen und den maßgeblichen Zeitpunkten ab. Gesetzentwürfe können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Die Berechnungen dienen der Veranschaulichung; sie berücksichtigen keine ausländischen Steuern und unterstellen keinen Anspruch auf Steuerentlastung.

